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Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der WEBACO Werkzeugbau GmbH

viarami (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: 532 IN 1957/24
Gericht: Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht

Sachverhalt:
Am 05.12.2024 um 13:53 Uhr hat das Amtsgericht Dresden im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der WEBACO Werkzeugbau GmbH die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung getroffen. Die Schuldnerin hat ihren Sitz in Dresden (Grüner Weg 29, 01156 Dresden, HRB 15887) und wird durch die Geschäftsführer Johannes Wilhelm und Lutz Arnold vertreten.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Olaf Seidel bestellt. Herr Seidel hat seinen Geschäftssitz in der Königstraße 25, 01097 Dresden und ist unter den folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Herr Seidel ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen. Darüber hinaus wurde ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO angeordnet, was bedeutet:

  1. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
  2. Drittschuldner (z. B. Geschäftspartner der Schuldnerin) dürfen Zahlungen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Eine Leistung an die Schuldnerin ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlaubt.

Einsichtnahme:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dresden eingesehen werden.


Hintergrund:

Die WEBACO Werkzeugbau GmbH ist ein Unternehmen, das auf die Entwicklung und Fertigung von Werkzeugen spezialisiert ist. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung dient dem Schutz der Gläubiger und stellt sicher, dass die Vermögenswerte der Schuldnerin nicht ohne Kontrolle durch den Insolvenzverwalter verwendet oder veräußert werden können.

Mit der Bestellung von Olaf Seidel als vorläufigem Insolvenzverwalter übernimmt ein erfahrener Rechtsanwalt die Verantwortung für die Prüfung der Vermögenslage und die Sicherung der Insolvenzmasse.

Relevante Informationen für Beteiligte:

  1. Verfügungsbeschränkungen:
    Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters möglich.
  2. Leistungen an Drittschuldner:
    Zahlungen oder andere Leistungen von Geschäftspartnern der Schuldnerin dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen, es sei denn, dieser stimmt einer direkten Leistung an die Schuldnerin ausdrücklich zu.
  3. Einsichtnahme:
    Der Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dresden verfügbar und kann von allen Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.

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