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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Essen gegen Ali Tas

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Beschluss des LG Essen im Rahmen der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen:

Landgericht Essen

Beschluss

21 KLs-71 Js 211/14-11/15

In der Strafsache gegen Ali Tas, geboren in Caycuma/Türkei, zuletzt wohnhaft Gelsenkirchen, zurzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Essen, türkischer Staatsangehöriger, hat die I. große Strafkammer – Wirtschaftskammer – des Landgerichts Essen in der Sitzung am 17.11.2015 beschlossen und verkündet:

Gemäß § 111i Abs. 3 StPO wird der dingliche Arrest bis zur Höhe des Betrages von 1.801.950,– Euro für drei Jahre ab Rechtskraft des am heutigen Tage verkündeten Urteils aufrecht erhalten.

Sichergestellte Vermögenswerte im Sinne des § 111i Abs. 3 StPO sind:

1.

Bargeld in Höhe von 5.095,70 €, hinterlegt bei der Oberjustizkasse Hamm, Az. 1 HL b 14/15

2.

Bargeld in Höhe von 6.526,00 €, hinterlegt bei der Oberjustizkasse Hamm, Az. 1 HL b 11/15

Loch
Vorsitzender Richter am Landgericht
Jordan
Richter am Landgericht
Wolf
Richterin am Landgericht

Das Urteil vom 17.11.2015 ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist erwirbt der Staat die nach Absatz 2 bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht

1.

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2.

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3.

zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4.

Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Es besteht die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen.

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