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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Nema-Immobilien UG angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
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Das Amtsgericht Halle (Saale) hat am 8. August 2025 um 11:34 Uhr im Insolvenzantragsverfahren gegen die Nema-Immobilien UG (haftungsbeschränkt), Dölauer Straße 33, 06120 Halle (Saale), vertreten durch Geschäftsführer Jens Matysiak, die vorläufige Verwaltung des Unternehmensvermögens angeordnet.

Damit sind Verfügungen der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ulrich Luppe, Hansering 9/10, 06108 Halle (Saale), bestellt.

Die Schuldner der Nema-Immobilien UG werden aufgefordert, Zahlungen oder Leistungen nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittel:
Die Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Außerdem kann nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Insolvenzverordnung 2015/848 auch jeder Gläubiger Beschwerde einlegen, wenn er die internationale Zuständigkeit des Gerichts anzweifeln will.

Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen und beginnt mit Zustellung oder Verkündung des Beschlusses. Bei öffentlicher Bekanntmachung läuft die Frist ab dem dritten Tag nach Veröffentlichung.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale), einzulegen – entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts. Sie muss von der beschwerdeführenden Person oder einem Bevollmächtigten unterschrieben werden, den angefochtenen Beschluss benennen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Soll nur ein Teil angefochten werden, ist der Umfang anzugeben. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.

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