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Vorläufige Insolvenzmaßnahmen gegen die IDEAL Haustechnik GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Heilbronn – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 10 IN 552/25
Beschluss vom 16. Juni 2025

Im Rahmen des Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der IDEAL Haustechnik GmbH, Schwabstraße 49, 74189 Weinsberg, vertreten durch die Geschäftsführer Yilmaz Kocak, Serkan Musaogullari und Etem Yilmaz, hat das Insolvenzgericht folgende Sicherungsmaßnahmen zur Stabilisierung der Vermögensverhältnisse angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

1. Zwangsvollstreckung untersagt

Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie die Vollziehung von Arrest und einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin sind untersagt – mit Ausnahme von Maßnahmen, die unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.

2. Vorläufiger Insolvenzverwalter

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Thorsten Konrad
Friedrich-König-Straße 3–5, 68167 Mannheim
Tel.: 0621 178942-0 | Fax: 0621 178942-21
E-Mail: iv-mannheim@roemermann.com

Der Verwalter überwacht die Geschäftsführung der Schuldnerin, sichert das Vermögen und prüft, ob die Mittel zur Deckung der Kosten des Verfahrens ausreichen.

3. Einschränkungen der Schuldnerin

  • Verfügungen über Vermögenswerte sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig.

  • Die Schuldnerin darf nicht mehr über ihre Bankkonten und Außenstände verfügen.

  • Der Insolvenzverwalter übernimmt die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Konten und Forderungen.

  • Er ist befugt, Sonderkonten einzurichten und eingehende Zahlungen entgegenzunehmen sowie Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 55 Abs. 2 InsO).

4. Informations- und Mitwirkungspflichten

Die Schuldnerin hat dem Insolvenzverwalter uneingeschränkte Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zu Geschäftsräumen zu ermöglichen.

5. Bekanntmachung und Rechtsmittel

Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch und bleibt bis zu sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahme gespeichert (§ 3 InsOBekV).

Sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen beim
Amtsgericht Heilbronn, Knorrstraße 1, 74074 Heilbronn
schriftlich oder zu Protokoll eingelegt werden. Auch eine elektronische Einreichung ist möglich – nähere Informationen unter www.ejustice-bw.de. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig.


Heilbronn, 16. Juni 2025
Amtsgericht Heilbronn – Insolvenzgericht

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