Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht
Az.: 8 IN 529/25
Beschluss vom 12. Juni 2025
Im Rahmen des Eigenantrags der BIDD GmbH, Schorndorfer Straße 41, 70736 Fellbach, vertreten durch die Geschäftsführer Agamemnon Diamantopoulos, Ioannis Dimou und Iraklis Ioannidis, auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, erlässt das Insolvenzgericht Stuttgart folgende Anordnung zum Schutz der Vermögensmasse (§§ 21, 22 InsO):
1. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin werden untersagt – ausgenommen in Bezug auf unbewegliche Gegenstände. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
2. Vorläufiger Insolvenzverwalter
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Volker von Danckelmann
Königstraße 18, 70173 Stuttgart
Tel.: 0711 220548630 | Fax: 0711 220548699
E-Mail: volker.danckelmann@schneidergeiwitz.de
Der Insolvenzverwalter überwacht die Schuldnerin, sichert das Vermögen und prüft, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind (§ 22 InsO). Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam.
3. Einschränkungen und Befugnisse
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Die Schuldnerin darf nicht mehr über Bankkonten und Außenstände verfügen. Diese Befugnis geht auf den Insolvenzverwalter über.
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Der Verwalter ist berechtigt, Sonderkonten einzurichten, Forderungen einzuziehen und Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 55 InsO).
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Kreditinstitute müssen dem Verwalter Auskunft erteilen.
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Drittschuldner dürfen nur noch an den Verwalter leisten (§ 23 InsO).
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Der Verwalter ist befugt, Geschäftsräume zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu verlangen.
4. Veröffentlichung und Löschung
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt elektronisch und bleibt bis zu sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahmen einsehbar (§ 3 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden:
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Frist: Zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung
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Gericht: Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart
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Form: Schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle; auch elektronisch über www.ejustice-bw.de (nicht per E-Mail)
Die Beschwerde ist zu unterschreiben und muss die angefochtene Entscheidung benennen sowie klar die Beschwerdeabsicht erklären.
Auch Schuldner und Gläubiger können Beschwerde wegen fehlender internationaler Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Abs. 1 der EU-InsVO einlegen (§ 4 EGInsO).
Stuttgart, den 12. Juni 2025
Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht
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