Das Landgericht Gera muss kein Hauptverfahren gegen den unter dem Anfangsbuchstaben Dr. F. bekannten Richter eröffnen. Das Thüringer Oberlandesgericht (Az. 3 Ws 308/25) hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Gera gegen einen ablehnenden Eröffnungsbeschluss zurückgewiesen.
Hintergrund des Verfahrens
Die Staatsanwaltschaft Gera hatte im April 2025 Anklage gegen Dr. F. erhoben. In einem Facebook-Eintrag soll dieser Angehörige der Sinti und Roma als „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche?“ bezeichnet haben. Die Staatsanwaltschaft sah darin eine Volksverhetzung nach § 130 StGB. Der Beitrag stelle eine pauschale Abwertung dar, rufe zum Hass auf und verletze die Menschenwürde der betroffenen Bevölkerungsgruppe.
Das Landgericht Gera hatte im Juli 2025 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt – mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 130 StGB nicht erfüllt seien. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein, über die nun der 3. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts abschließend entschied.
Gericht: „Ehrverletzend, aber keine Volksverhetzung“
Das Oberlandesgericht bestätigte die Einschätzung des Landgerichts: Die beanstandete Äußerung sei zweifellos geschmacklos, diffamierend und ehrverletzend, erfülle jedoch nicht die Schwelle zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung.
Die Richter stellten klar: Zwar könne eine solche Aussage unter bestimmten Umständen den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen – etwa bei Vorliegen eines Strafantrags durch betroffene Personen. Doch für eine Verurteilung wegen Volksverhetzung reiche sie nicht aus.
Weder sei der Beitrag von „Hass erfüllt“, noch rege er zu feindseligen Handlungen auf. Auch ein Angriff auf die Menschenwürde im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei nicht erkennbar. Dafür müsste den Betroffenen ihr Lebensrecht oder ihre Gleichwertigkeit abgesprochen werden – eine Schwelle, die hier nicht überschritten worden sei.
Rechtshistorischer Kontext entscheidend
Der Senat ordnete die Äußerung in einen breiteren gesellschaftlichen und rechtshistorischen Kontext ein. Die Aussage sei zwar diskriminierend, weise jedoch keinen Bezug zum nationalsozialistischen Gedankengut auf. Sie bleibe daher unterhalb der verfassungsrechtlich relevanten Eingriffsschwelle. Der Versuch, mit provokanter Satire oder Ironie Aufmerksamkeit („Likes“) zu erzeugen, sei gescheitert – strafrechtlich jedoch nicht relevant.
Keine weiteren Rechtsmittel möglich
Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts ist endgültig. Die Staatsanwaltschaft kann keine weiteren Rechtsmittel einlegen.
Beschluss: Thüringer Oberlandesgericht, 27.10.2025, Az. 3 Ws 308/25
Vorinstanz: Landgericht Gera, Beschluss vom 17.07.2025
Erstellt durch: Richterin am OLG Dr. Steinle, Mediensprecherin
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