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VG München: „Verteidiger? Kennen wir nicht.“ – Wenn Datenschutz und Schweigepflicht zusammen zum Tee laden

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Während in Hamburg die Pressefreiheit noch als glamouröses Ballkleid durch den juristischen Debattenraum flaniert, hat das Verwaltungsgericht München ihr kurzerhand den Zutritt zum VIP-Bereich verweigert – wegen Dresscode „Mandantengeheimnis“.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2025 (Az. M 10 E 25.3465) entschied das VG München, dass Journalisten nicht einfach den Namen eines Strafverteidigers in einem laufenden Ermittlungsverfahren erfahren dürfen. Der Grund: Das Mandantengeheimnis – diese juristische Mischung aus Aluhut und Schutzschild – sei heiliger als jeder Presseausweis.

Was war passiert?

Ein Journalist, der offenbar bei der Pressekonferenz zur Festnahme eines mutmaßlichen Totschlägers den Snooze-Button zu oft gedrückt hatte, versuchte im Nachgang, doch noch investigativ zu wirken. Seine Frage: Wer verteidigt den Mann? Die Antwort der Staatsanwaltschaft: „Das geht Sie nichts an.“ Begründung: Anwaltliche Schweigepflicht, § 43a BRAO – die juristische Variante von „Mein Name ist Hase“.

Der Journalist versuchte es erneut, diesmal mit anwaltlicher Rückendeckung. Doch die Staatsanwaltschaft blieb standhaft – und der Journalist zog vor Gericht, um sich auf Artikel 5 Grundgesetz und das Bayerische Pressegesetz zu berufen. Mit eher mäßigem Erfolg.

VG München: „Der Verteidiger bleibt im Schatten.“

Das Verwaltungsgericht München urteilte trocken wie ein alter Paragraf: Das Interesse der Presse sei zwar ehrenwert, aber eben nicht höher zu gewichten als das Interesse eines Beschuldigten daran, nicht gleich in der Öffentlichkeit mit seinem Verteidiger auf Du und Du gebracht zu werden.

Die Wahl des Verteidigers – so das Gericht – sei eine zutiefst persönliche Entscheidung, ungefähr so öffentlichkeitstauglich wie ein Tinder-Match im Vatikan. Solange der Beschuldigte selbst nicht laut durchs Megafon ruft „Ich werde von Anwalt XY verteidigt“, bleibe die Sache schlicht… privat.

Grundgesetz? EMRK? Nur was für Fortgeschrittene.

Auch mit europäischem Recht war kein Blumentopf zu gewinnen. Die Kammer ließ durchblicken: Pressefreiheit schön und gut – aber wenn der Schutz der Verteidigung anfängt, muss selbst Artikel 10 EMRK mal kurz den Raum verlassen. Das Recht auf Information endet, wo die juristische Geheimniskrämerei beginnt.

Fazit: Zwischen Schweigepflicht und Schweigegelübde

Das Urteil zeigt einmal mehr: In der deutschen Justiz herrscht manchmal das Prinzip „Reden ist Silber, Schweigen ist Anwaltsberufung“. Während Hamburger Gerichte der Presse noch einen Happen Anwaltsnamen gönnten, serviert München stattdessen trockene Paragraphenkost – ohne Beilagen.

Ob höhere Instanzen dieses Rezept nachwürzen werden? Man darf gespannt sein. Bis dahin bleibt der Verteidiger ein Phantom – und Journalisten müssen weiter mit den Brotkrumen aus der Presseabteilung der Staatsanwaltschaft Vorlieb nehmen.

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