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Verstöße gegen Geldwäschevorgaben: BaFin verhängt Bußgelder gegen die Reisebank AG

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Reisebank AG zwei Bußgelder in einer Gesamthöhe von 45.000 Euro festgesetzt. Anlass waren festgestellte Mängel in der Geldwäscheprävention sowie Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben.

Nach Angaben der Finanzaufsicht hatte das Institut seine Aufsichtspflichten bei internen Prozessen nicht ausreichend erfüllt. Infolgedessen verfügte die Reisebank AG im Zeitraum von Juli bis September 2023 nicht über eine ordnungsgemäße Kontenabrufdatei. Zudem verstieß das Kreditinstitut gegen eine Allgemeinverfügung der BaFin zu meldepflichtigen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zum Iran.

Fehlende Kontenabrufdatei als schwerwiegender Mangel

Kreditinstitute sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG) und dem Kreditwesengesetz (KWG verpflichtet, eine aktuelle Datei über sämtliche in Deutschland geführten Konten, Depots und Schließfächer vorzuhalten. Diese sogenannte Kontenabrufdatei muss unter anderem IBAN-Nummern, Eröffnungs- und Auflösungsdaten sowie Angaben zu Kontoinhabern, Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten enthalten.

Diese Pflicht dient dazu, der BaFin und den Strafverfolgungsbehörden eine effektive Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und unerlaubten Finanzgeschäften zu ermöglichen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Kontenabrufdatei stellt daher einen erheblichen Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Anforderungen dar.

Verstöße gegen Iran-Meldepflichten

Darüber hinaus beanstandete die BaFin Verstöße gegen eine Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2020. Nachdem die Europäische Kommission den Iran als Drittstaat mit hohem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingestuft hatte, verpflichtete die BaFin Kreditinstitute, Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Bezug zum Iran unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gegen diese Vorgabe verstieß die Reisebank AG nach Feststellungen der Aufsicht bis Oktober 2022.

Entscheidung rechtskräftig

Die Bußgeldentscheidung ist rechtskräftig. Damit sind die Maßnahmen der BaFin abgeschlossen und verbindlich.

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