Interviewer: Herr Reime, die financial.com AG lädt zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein, um über die Vergütung des Aufsichtsrats abzustimmen. Ist das ein ungewöhnlicher Vorgang?
Rechtsanwalt Reime: Nein, keineswegs. Die Vergütung des Aufsichtsrats gehört zu den typischen Beschlussgegenständen einer Hauptversammlung. Wenn es sich – wie hier – um einen einzelnen, klar umrissenen Punkt handelt, ist eine außerordentliche Versammlung ein zulässiger und oft auch sinnvoller Weg. Man muss kein volles Programm abwarten, um eine sachlich notwendige Regelung zu treffen.
Interviewer: Der Beschlussvorschlag sieht eine pauschale Vergütung von 10.000 Euro pro Jahr vor. Wie bewerten Sie diesen Ansatz?
Rechtsanwalt Reime: Die Regelung ist sachlich und juristisch unproblematisch. Die Pauschalvergütung bewegt sich im marktüblichen Rahmen für kleinere bis mittlere Aktiengesellschaften. Wichtig ist, dass der Vorschlag transparent ist: Es gibt eine klare Festlegung der Höhe, anteilige Zahlungen bei kürzerer Amtszeit sowie die Erstattung belegter Auslagen und Umsatzsteuer. Das entspricht dem Standard.
Interviewer: Welche gesetzliche Grundlage gilt hier?
Rechtsanwalt Reime: Die maßgebliche Norm ist § 113 Aktiengesetz. Danach kann die Vergütung des Aufsichtsrats durch die Satzung geregelt oder – wie in diesem Fall – durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt werden. Es ist also völlig legitim, das auf diesem Weg zu entscheiden.
Interviewer: Wäre eine Regelung in der Satzung nicht nachhaltiger?
Rechtsanwalt Reime: Das ist Geschmackssache. Ein Satzungseintrag ist natürlich dauerhafter, aber auch weniger flexibel. Mit einem Hauptversammlungsbeschluss kann die Vergütung später einfacher angepasst werden – insbesondere, wenn sich Aufgaben, Verantwortung oder Marktverhältnisse ändern. Viele Unternehmen bevorzugen deshalb diese Form.
Interviewer: Wie können Aktionäre ihr Stimmrecht wahrnehmen, wenn sie nicht vor Ort teilnehmen können?
Rechtsanwalt Reime: Die Einladung sieht vor, dass das Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden kann. Die Vollmacht muss in Textform vorgelegt werden, was in der Praxis meist über ein einfaches Formular oder eine E-Mail läuft. Wichtig ist nur, dass die Vollmacht am Tag der Versammlung vorliegt.
Interviewer: Ist es problematisch, dass die Vergütung rückwirkend zum 1. Januar 2025 gelten soll?
Rechtsanwalt Reime: Nein, das ist zulässig, solange der Beschluss formal korrekt gefasst wird. Die Rückwirkung betrifft nur das laufende Geschäftsjahr und ist in solchen Fällen üblich – insbesondere, wenn ein Vergütungsmodell erstmals eingeführt wird oder eine Neuregelung ansteht.
Interviewer: Ihr Fazit zum Vorgehen der financial.com AG?
Rechtsanwalt Reime: Es handelt sich um ein rechtlich sauberes, transparentes und sachlich begründbares Verfahren. Die Entscheidung über die Vergütung des Aufsichtsrats ist ein zentrales Aktionärsrecht. Dass die Gesellschaft dieses Thema gesondert und offen zur Abstimmung stellt, ist ausdrücklich zu begrüßen.
Interviewer: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Reime.
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