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Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der FSW Finanzservice Wolf GmbH

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Aktenzeichen: 8 IN 25/25
Amtsgericht Gera – Insolvenzgericht
Datum: 06. März 2025

Im Verfahren über den Antrag der FSW Finanzservice Wolf GmbH, Berliner Straße 14, 07545 Gera, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Wolf, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen, wurde folgender Beschluss gefasst:

Beschluss

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO wird am 06.03.2025 um 09:45 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die vorläufige Insolvenzverwaltung erfolgt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Bernd Krumbholz, Johannisstraße 4, 07545 Gera, Telefon: 0365 83326-0, Telefax: 0365 83326-10, Email: info@rechtsanwalt-gera.de, bestellt.

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO eine besondere Zustellung vorschreibt (§ 9 Abs. 3 InsO). Die Frist beginnt mit dem ersten der nachfolgenden Ereignisse: Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gera eingelegt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden. In der Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnet und erklärt werden, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, jedoch muss das elektronische Dokument bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Weitere Informationen

Für die Einreichung von Rechtsbehelfen auf elektronischem Weg gelten die Vorschriften der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie der Zivilprozessordnung (ZPO). Weitere Details zu den technischen Anforderungen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sind auf der Webseite des Justizportals unter www.justiz.de einsehbar.

Amtsgericht Gera – Insolvenzgericht
06.03.2025

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