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Verbraucherzentrale sammelt Fälle und berät zum Widerruf

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Oft werden Verbrauchern telefonisch Gewinnspiele oder Zeitschriften aufgeschwatzt, um ihnen schließlich Verträge unterzujubeln.

„Gibt man gutgläubig persönliche Daten preis, kann schnell die Abo-Falle zuschnappen“, warnt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Später kommen dann Rechnungen und Mahnungen ins Haus, schließlich werden Verbraucher oftmals durch Inkassoschreiben eingeschüchtert. Solche Fälle unberechtigter Forderungen von Inkassobüros sammeln die Verbraucherzentralen in einer bundesweiten Aktion in ihren Beratungsstellen. Juristin Fischer-Volk gibt anhand typischer Beratungsbeispiele Tipps zur Soforthilfe:

Falle 1: Vor Wochen erklärten Verbraucher nach einem unerwünschten Werbeanruf ihre Zustimmung, an der „Gratis-Testaktion“ eines Gewinnspiel-Magazins teilzunehmen und sich Informationen zusenden zu lassen. Bereitwillig bestätigten sie die Richtigkeit der vorgelesenen persönlichen Daten. Wenig später teilte der Verlag wahrheitswidrig mit, sie hätten ein kostenpflichtiges zweijähriges Zeitschriften-Abo mit einem kostenlosen einmonatigen Probe-Abo geschlossen; die Gesprächsaufzeichnung könne angefordert werden.
„Größte Vorsicht ist geboten, wenn unbekannte Anrufer persönliche Daten samt Kontoverbindung bereits kennen und diese bestätigt werden sollen“, warnt die Verbraucherschützerin. Damit hätten Firmen alle notwendigen Angaben in der Hand, um auch unberechtigt einen Vertragsschluss zu behaupten und vom Konto abzubuchen. Sie rät zum vorsorglichen Widerruf (Einwurf-Einschreiben) und bei unberechtigten Abbuchungen vom Konto zur sofortigen Rückbuchung.

Falle 2: Kürzlich erhielten Verbraucher die nachdrückliche Aufforderung eines Inkasso-Unternehmens zur Zahlung rückständiger Einsätze aus einem angeblich bestehenden Lotto-Abo ohne Jahresangabe. Der Spieleinsatz sei aufgrund einer Rücklastschrift (private Kontoverbindungen stehen im Anschreiben) nicht gezahlt und daher die Mitgliedschaft gekündigt worden. Die Betroffenen sichteten daraufhin ihre Kontoauszüge, die weder Abbuchungen eines Abo-Betrages noch dazugehörige Rücklastschriften auswiesen.
„Die massiven Drohungen der Inkassofirma, die unberechtigten Forderungen bei Zahlungsverweigerung mit gerichtlichen Zwangsmaßnahmen einzutreiben, erfüllen den Straftatbestand der Nötigung,“ meint Fischer-Volk und rät, auf keinen Fall zu zahlen und Strafanzeige bei der örtlichen Polizeibehörde zu erstatten. Auch hier gilt: Keine persönlichen Daten oder irgendwelche Ansprüche nachträglich durch die Bezahlung bestätigen! Widerrechtliche Abbuchungen sollten zügig zurückgebucht werden.

„Am Telefon geschlossene Zeitschriften- oder Lotto-Abos können im Übrigen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden – am besten per Einwurf-Einschreiben“, erläutert die Juristin. Das gelte zumindest bei einer korrekten Belehrung darüber, denn würde verspätet, falsch oder gar nicht belehrt, verlängere sich die Frist entweder auf einen Monat oder man könne sogar unbefristet widerrufen. Das zu prüfen sollte man aber einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt überlassen.

Quelle:VBZ Brandenburg

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