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Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit

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BaFin veröffentlicht Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Abwicklungsfähigkeit

Die BaFin hat am 17. August 2022 ihr neues Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Abwicklungsfähigkeit im Rahmen der Abwicklungsplanung veröffentlicht. Darin legt sie Mindestanforderungen fest, die Institute bzw. gruppenangehörige Unternehmen erfüllen müssen, um als abwicklungsfähig zu gelten. Das Rundschreiben orientiert sich an den Anforderungen des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution BoardSRB), den SRB Expectations for Banks, und setzt zugleich die Leitlinien zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA Resolvability Guidelines) in die nationale Verwaltungspraxis um.

Das Rundschreiben richtet sich an Institute bzw. gruppenangehörige Unternehmen, die unter die direkte Zuständigkeit der BaFin als Nationale Abwicklungsbehörde fallen und deren Liquidation bei einem regulären Insolvenzverfahren mindestens eines der Abwicklungsziele gemäß § 67 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gefährden würde. Für diese Institute müsste die BaFin im Fall einer Bestandsgefährdung Abwicklungsmaßnahmen anwenden.

Die nun veröffentlichten Mindestanforderungen sind nach sieben Themen gegliedert:

  1. Governance
  2. Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität
  3. Liquidität und Refinanzierung
  4. Operative Kontinuität und Zugang zu Finanzmarktinfrastruktur-Dienstleistungen
  5. Informationssysteme und Datenanforderungen
  6. Kommunikation
  7. Separierbarkeit und Restrukturierung

Grundsätzlich müssen die betroffenen Institute die Mindestanforderungen bis zum 1. Januar 2024 umsetzen. Im Falle einer Strategieänderung gilt: Die Institute müssen die Mindestanforderungen so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Datum der erstmaligen Genehmigung des Abwicklungsplans durch die BaFin erfüllen.

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