Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 21. Mai 2025 unter dem Vorsitz von Richter am Oberlandesgericht Winfried van der Grinten den 32-jährigen irakischen Staatsangehörigen Hazem A.-B. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Tatzeitraum und Aktivitäten für den IS
Nach den Feststellungen des Senats war der Angeklagte zwischen Juni 2014 und Mai 2017 als Mitglied für den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) im Irak aktiv. Während dieser dreijährigen Zeitspanne war er mehreren Kampfeinheiten der Organisation zugewiesen und erhielt für seine Einsätze eine Vergütung durch den IS.
Sein Einsatzgebiet lag im Raum Mossul, seiner Heimatregion. Zeitweise gehörte er einer Spezialeinheit an, die mit Sprengstoffgürteln ausgerüstet war und für besonders gefährliche Frontoperationen – sogenannte Inghimasi-Einsätze – vorgesehen war.
Strafzumessung
Bei der Strafzumessung berücksichtigte der Senat zugunsten des Angeklagten:
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den Zeitablauf seit dem Tatgeschehen,
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das strafrechtlich unauffällige Verhalten des Angeklagten nach seiner aktiven Zeit im IS,
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sowie die bereits verbüßte Untersuchungshaft.
Zu seinen Lasten wurden jedoch die lange Dauer der IS-Mitgliedschaft, sein Einsatz als Inghimasi-Kämpfer sowie die besondere Gefährlichkeit der terroristischen Vereinigung gewertet. Der Senat hob hervor, dass es sich beim IS um eine Organisation handelt, die durch Größe, Organisation und extreme Brutalität hervorsticht.
Rechtsmittelbelehrung
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl der Angeklagte als auch der Generalbundesanwalt haben die Möglichkeit, Revision zum Bundesgerichtshof einzulegen.
Das schriftliche Urteil wird nach Zustellung und Anonymisierung in einigen Wochen in der Rechtsprechungsdatenbank unter www.nrwe.de veröffentlicht.
Aktenzeichen: III-5 St 1/25
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