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Urteil Hambacher Forst

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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat nach mündlicher Verhandlung entschieden, dass die Räumung und Beseitigung des Baumhauses „NoNames“ im Hambacher Forst im September 2018 rechtmäßig war. Diese Entscheidung ändert das vorherige Urteil des Verwaltungsgerichts Köln.

Der Kläger gab an, das Baumhaus seit Sommer 2018 genutzt zu haben. Im September 2018 wurde es – zusammen mit anderen Baumhäusern und Einrichtungen – von der Stadt Kerpen im Wege des Sofortvollzugs geräumt und abgebaut. Dies geschah aufgrund einer Anweisung des damaligen Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage gegen die Räumung des Hambacher Forsts statt und hob den Sofortvollzug nachträglich auf. Die Berufung der Stadt Kerpen gegen dieses Urteil war erfolgreich.

Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts führte zur Begründung des Urteils im Wesentlichen aus: Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich nur auf das vom Kläger genutzte Baumhaus. Es besteht kein umfassender Zusammenhang zwischen allen Maßnahmen zur Räumung des Hambacher Forsts, der dem Kläger auch Rechtsschutz gegen Maßnahmen ermöglichen würde, die ihn nicht unmittelbar betreffen. Insbesondere ergibt sich dieser Zusammenhang nicht daraus, dass die Räumung eine Versammlung betroffen hätte, die durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt ist. Das Gericht geht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Räumung Mitte September 2018 das Merkmal „friedlich und ohne Waffen“ gemäß Artikel 8 des Grundgesetzes nicht erfüllt war. Die Räumung und Beseitigung des vom Kläger genutzten Baumhauses waren rechtmäßig, da es nicht genehmigt war und insbesondere gegen Brandschutz- und Verkehrssicherheitsbestimmungen verstieß. Die Maßnahme war auch nicht fehlerhaft im Ermessen. Die Anweisung des Ministeriums beruhte auf ausreichenden Ermittlungen des Sachverhalts, und die Maßnahme war angesichts des Schutzes von Leben und Gesundheit nicht unverhältnismäßig. Der Anweisung lagen keine sachfremden Überlegungen zugrunde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ministerium von vornherein keine andere Entscheidung als die Räumung und Beseitigung der Baumhäuser auf der Grundlage der nordrhein-westfälischen Bauordnung in Betracht gezogen hätte.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, über die dann entschieden wird.

Aktenzeichen: 7 A 2635/21 (I. Instanz: VG Köln 23 K 7046/18)

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