Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision von Lina E. gegen ihre Verurteilung durch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden weitgehend verworfen. Die Angeklagte bleibt somit rechtskräftig verurteilt. Lediglich der Schuldspruch wurde in geringfügigen Punkten angepasst. Auch die Revision des Generalbundesanwalts hatte keinen Erfolg. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten bleibt bestehen.
Lina E. war nach Feststellungen des OLG Mitglied einer gewaltbereiten linksextremistischen Gruppe mit Schwerpunkt in Leipzig. Ziel der Gruppierung war es, gewaltsam gegen Personen aus der rechtsextremen Szene vorzugehen und diese mit körperlicher Gewalt einzuschüchtern. Dabei kamen regelmäßig Schlagwerkzeuge zum Einsatz, und einige Opfer erlitten schwere Verletzungen.
Die Angeklagte war direkt an mehreren Angriffen beteiligt. Dennoch hatte das OLG sie in einem Fall freigesprochen und sie nicht als Rädelsführerin der Vereinigung eingestuft. Dies führte zur Revision des Generalbundesanwalts, der eine strengere Bewertung forderte.
Der 3. Strafsenat des BGH, zuständig für Staatsschutzsachen, überprüfte das Urteil und nahm nur eine geringfügige Änderung am Schuldspruch vor. Dabei wurde das Verhältnis der einzelnen Straftaten der Angeklagten untereinander neu bewertet. An der Gesamtstrafe änderte sich jedoch nichts.
Die Revision des Generalbundesanwalts wurde vollständig abgewiesen. Laut BGH war der Freispruch in einem Fall juristisch nicht zu beanstanden. Ebenso habe das OLG zutreffend entschieden, dass Lina E. keine führende Rolle in der Gruppierung hatte, obwohl sie eine bedeutende Position innerhalb der Vereinigung innehatte.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Strafverfahren nun endgültig abgeschlossen.
OLG Dresden – 4 St 2/21 – Urteil vom 31. Mai 2023
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