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Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Mai 2025

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Das Landgericht Leipzig hat im Fall eines Anlegers, der bei der Swiss Gold Treuhand AG (SGT AG) Gold im Wert von 100.000 € erworben hatte, ein bedeutsames Urteil gegen einen deutschen Rechtsanwalt gefällt. Der Anwalt hatte Zahlungen von Anlegern auf seinem Kanzleikonto entgegengenommen und an die SGT AG weitergeleitet – ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin gemäß dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

Urteilsinhalt:

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 105.000 € nebst Zinsen an den Kläger – Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Goldkaufvertrag. Zudem muss der Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in Höhe von 3.568,81 € erstatten. Das Gericht stellte außerdem fest, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Zentrale Feststellungen des Gerichts:

  1. Unerlaubtes Finanztransfergeschäft:
    Der Rechtsanwalt führte gewerbsmäßig Zahlungsdienste in Form von Finanztransfergeschäften durch (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG), ohne die dafür erforderliche BaFin-Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 ZAG).

  2. Kein Freiberuflerprivileg:
    Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass Rechtsanwälte nicht automatisch ausgenommen sind – jedenfalls nicht, wenn sie außerhalb berufstypischer Tätigkeiten tätig werden. Die entgeltliche Weiterleitung großer Geldsummen ist nicht Teil klassischer anwaltlicher Aufgaben.

  3. Gewerbsmäßigkeit bestätigt:
    Der Beklagte hatte über 14 Monate hinweg 438 Goldkaufverträge betreut und dabei Transaktionen im Volumen von rund 50 Millionen Euro abgewickelt. Die Vergütung orientierte sich am Umfang der Zahlungen – ein klarer Hinweis auf Gewinnerzielungsabsicht.

  4. Täuschung durch deutsches Treuhandkonto:
    Die Verwendung eines deutschen Anwaltkontos als alleinige Einzahlungsoption wirkte bewusst vertrauensbildend, während sonst nur Offshore-Konten angegeben wurden. Das Gericht erkannte hierin eine Täuschung über die Seriosität des Angebots.

  5. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist Verbraucherschutzgesetz:
    Das ZAG ist laut Gericht ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, das sicherstellen soll, dass nur vertrauenswürdige Institute Zahlungsdienste erbringen. Ein Verstoß löst Schadensersatzansprüche aus.

Bedeutung für andere Anleger:

Dieses Urteil ist richtungsweisend für Anleger, die über Kanzleikonten oder Treuhandstrukturen in Auslandsgesellschaften investiert haben – insbesondere wenn kein eigenes Geschäftskonto der Anbieter genannt wurde. Es zeigt:

  • Anleger können Schadensersatz verlangen, wenn Gelder über nicht genehmigte Kanäle transferiert wurden.

  • Die Einschaltung eines deutschen Rechtsanwalts schützt nicht vor der Pflicht zur BaFin-Erlaubnis, wenn dessen Tätigkeit wirtschaftlich dominiert war.

  • Treuhandstrukturen ohne Lizenz stellen ein erhebliches rechtliches Risiko dar – auch für die beteiligten Personen.

Fazit:

Das Urteil stärkt die Rechte geschädigter Anleger in Fällen von nicht genehmigten Zahlungsmodellen, bei denen deutsche Vertrauenspersonen – insbesondere Rechtsanwälte – zur Abwicklung eingesetzt wurden. Es zeigt deutlich:

✅ Die Verletzung des ZAG ist kein Kavaliersdelikt, sondern führt zu vollem Schadensersatz.
✅ Anwälte haften auch persönlich, wenn sie außerhalb ihres typischen Berufsfelds agieren.
✅ Anleger müssen sich nicht auf den Totalverlust einrichten, sondern haben rechtlich durchsetzbare Ansprüche.

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