Urteil

Im vorliegenden Fall haben die BEMK Rechtsanwälte erfolgreich einen beklagten Versicherungsmakler vor dem LG Frankenthal und dem OLG Zweibrücken vertreten.

Der Kläger hatte über den Makler verschiedene Kapitalanlagen abgeschlossen. Während der Laufzeit dieser Anlagen entschloss sich der Kläger zu einem Wechsel seiner Rechtsschutzversicherung (RSV) und beauftragte den Makler, einen günstigeren Anbieter ausfindig zu machen. Diesem Wunsch kam der Makler nach, es wurde eine neue RSV abgeschlossen.

Anlässlich des Neuabschlusses der RSV wurde ein kurzes Protokoll gem. §§ 61 Abs.1, 62. Abs.1 VVG erstellt. Hierin wurde u.a. festgehalten, dass es dem Wunsch des Klägers entsprach, zukünftig günstigere Prämien zu zahlen. Im Protokoll wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die neu abgeschlossene RSV – im Gegensatz zum vorherigen Vertrag – keinen Deckungsschutz mehr für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bot.

Auch nach Vermittlung der neuen RSV kam es zum Erwerb weiterer Kapitalanlagen durch den Kläger auf Vermittlung des beklagten Maklers.

Als diese Kapitalanlagen notleidend wurden, entschloss sich der Kläger zur Inanspruchnahme des Maklers und kontaktierte aus diesem Grund sowohl seinen vormaligen als auch den aktuellen Rechtsschutzversicherer. Letzterer lehnte seine Einstandspflicht ab, da bedingungsgemäß die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ausgeschlossen sei.

Der Kläger forderte daraufhin im Rahmen einer Deckungsklage von dem beklagten Makler die „Quasi-Deckung“. Der Makler habe nicht über die fragliche Ausschlussklausel aufgeklärt und müsse daher, wie ein Rechtsschutzversicherer, die Kosten für das Verfahren gegen ihn selbst übernehmen.

Die Klage wurde vom LG Frankenthal abgewiesen, auch die Berufung des Klägers zum OLG Zweibrücken blieb ohne Erfolg. Zu Recht wurde von den BEMK Rechtsanwälten vorgetragen, dass dem Makler im Rahmen der begehrten „Quasi-Deckung“ die gleichen Einwendungsmöglichkeiten zustehen müssen wie dem Rechtsschutzversicherer selbst. Nach § 128 S.1 VVG kann der Rechtsschutzversicherer die Leistung verweigern, wenn und soweit die beabsichtigte Wahrnehmung rechtlicher Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hierauf berief sich der beklagte Makler. Der Kläger hingegen trat dieser Argumentation nach Auffassung der Gerichte nicht hinreichend entgegen, so dass die Klage über zwei Instanzen als im Wesentlichen unschlüssig abgewiesen wurde.

Der vorliegende Fall zeigt: Selbst im Fall einer nicht optimalen Dokumentation und den damit einhergehenden Beweiserleichterungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers verbleibt oft ein weiter Raum zur Argumentation für den in Anspruch genommenen Makler.

(LG Frankenthal, Urteil v. 18.06.2015, OLG Zweibrücken, Beschluss v. 29.08.2016)

 

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