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Unzer E-Com GmbH: BaFin ordnet Neukundenverbot an und bestellt Sonderbeauftragten

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 28. Juli 2022 gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) gegenüber der Unzer E-Com GmbH angeordnet, Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen und den geldwäscherechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen.

Gleichzeitig hat die BaFin gegenüber der Unzer E-Com GmbH ein Neukundenverbot angeordnet. Dieses Verbot betrifft nicht das laufende und neue Geschäft mit Bestandskunden.

Am 19. August 2022 hat die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellt, um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen. Der Sonderbeauftragte berichtet der BaFin kontinuierlich über den Stand der Umsetzung.

Grundlage für diese Maßnahmen sind Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 27 Abs. 1 ZAG, der Unzer E-Com GmbH.

Eine Sonderprüfung, die von der BaFin in Auftrag gegeben wurde, ergab eine Vielzahl von zum Teil gravierenden Mängeln in den Bereichen der angemessenen Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren.
Des Weiteren wurden schwerwiegende Mängel gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG in Verbindung mit dem Geldwäschegesetz festgestellt.

Die gravierendsten Mängel betrafen eine spezielle Zahlungsdienstleistungs-konstruktion mit mehreren hundert Händlern, der Großteil davon Scheinfirmen. Das Transaktionsmonitoring für dieses Geschäft war lückenhaft oder nicht vorhanden. Das zwischen 2018 und 2021 betriebene Geschäft war ungewöhnlich profitabel. Daraus resultierte ein sehr hohes Risiko für kriminelle Geldwäscheaktivitäten.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage der § 20 Abs. 1 und 2 ZAG, § 27 Abs. 1 ZAG und § 27 Abs. 3 Satz 1 ZAG.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG in Verbindung mit § 60b Abs. 1 KWG.

Die Bescheide sind bestandskräftig. Je nach Fortschritt bei der Behebung der Mängel können die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nach Überprüfung durch die BaFin und in Abstimmung mit dem Sonderbeauftragten angepasst oder aufgehoben werden.

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