Startseite Allgemeines Uncommix Ltd.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Allgemeines

Uncommix Ltd.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

knerri61 (CC0), Pixabay
Teilen

Uncommix Ltd.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Uncommix Ltd. unter der Marke The Aurelia UK in Deutschland Aktien der Swiss International Commodity AG ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Uncommix Ltd. kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Tatjana will nur eines zu Weihnachten: Endlich abgeschoben werden

Was wie eine Romanze begann, endet nun in einer kafkaesken Sackgasse der...

Allgemeines

Mehr Rechte, höhere Preise, neue Regeln: Was 2026 für Verbraucher wirklich verändert

Das Jahr 2026 bringt für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbare Veränderungen im Alltag....

Allgemeines

Aufgepasst:FAM Family Office and Asset Management GmbH-Vorsicht!

Ein Nutzer hat uns auf folgende Widersprüche aufmerksam gemacht – dafür herzlichen...

Allgemeines

Projekt Altglienicke GmbH & Co. KG, wollen Sie da wirklich eine Wohnung kaufen?

    Kauft man eine Immobilie, ist das oft eine Entscheidung fürs...