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TWS Helvetia ohne Insolvenzschutz

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Die Masche hat Konjunktur: Immer mehr Kaffeefahrtenveranstalter vertreiben angeblich kostenlose Reisen und kassieren sofort eine Anzahlung für ein „Service-Paket“, ohne einen Reisesicherungsschein zu übergeben.

Damit verlagern sie das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters unzulässig auf die Verbraucher, klärt Verbraucherschützerin Sabine Fischer-Volk auf: „Wenn Unternehmen für typische Bestandteile eines Reisevertrages kassieren, ist ein Sicherungsschein zu übergeben!“ Zwar soll die Bezeichnung „Service-Paket“ den Eindruck einer von der Reise unabhängigen Leistung erwecken, um die deutschen Insolvenzschutzvorschriften zu umgehen, doch damit scheiterte bereits die CLT Marketing GmbH aus Cappeln am 26.01.2011 vor dem Landgericht Oldenburg (AZ: 5 O 2691/10) an einer Klage der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Auch im vorliegenden Fall verlangte die schweizerische TWS bei Kaffeefahrten von Verbrauchern aus Oranienburg und Königs Wusterhausen für eine „kostenlose“ Reise zunächst 20 Euro pro Person für zum Reisevertrag gehörige Leistungen wie kostenlose Wechsel, Umbuchungen oder Übertragungen der Reise sowie eine „Servicepauschale“ zu 39 Euro. Ein solches Agieren kennen die Verbraucherschützer bereits von den deutschen Firmen CLT Marketing GmbH aus Cappeln und E.T.V. Vertrieb UG aus Schierlingsfeld sowie von der Calzone S.a.r.l. aus Luxemburg.

Für die betroffenen Verbraucher kann eine Insolvenz des Reiseveranstalters ohne odnungsgemäße Insolvenzabsicherung bedeuten, dass im Voraus geleistete Zahlungen verloren sind, falls die Reise nicht stattfindet oder nach Reiseantritt abgebrochen werden muss. Mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen will sich die TWS außerdem diverse Vorleistungen der Reisenden sichern, darunter 80 Prozent des Reisepreises (höchstens etwa 222 Euro) bei Vertragsschluss, einen Mindestumsatz für Ausflüge von etwa 131 Euro auch bei „kostenlosen“ Reisen sowie unter Umständen eine Kaution für Sitzplatz- und Hotelreservierung in Höhe von etwa 87 Euro pro Person. Juristin Fischer-Volk hält diese Regelungen für unwirksam: „Reiseveranstalter wie die Schweizer TWS Helvetia GmbH mit Firmensitz außerhalb der Europäischen Union müssen sich bei einem in Deutschland ansässigen Insolvenzversicherer gegen Konkurs und Zahlungsunfähigkeit absichern, bevor sie Reiseverträge mit Verbrauchern aus Deutschland schließen und Anzahlungen kassieren.“

Auch einen übergebenen Reisesicherungsschein sollte man prüfen – er sollte darüber informieren, bei welchem Versicherer oder bei welcher Bank der Reiseveranstalter abgesichert ist. Was man sonst noch vorbeugend beachten sollte, erfahren interessierte Verbraucher ausführlicher im Verbraucherzentralen-Ratgeber „Ihr Recht auf Reisen“ zum Preis von 4,90 Euro, der in den Beratungsstellen und unter www.vzb.de erhältlich ist.

Quelle.VBZ Brandenburg

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