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trivium GmbH-Strafe wegen irreführender Werbung

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Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass das gegen den im Tatzeitraum Verantwortlichen der trivium GmbH seitens der FMA wegen irreführender Werbung sowie wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht zum Emissionskalender gemäß Kapitalmarktgesetz (KMG) erlassene Straferkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht in der Schuldfrage bestätigt wurde und die verhängten Geldstrafen von insgesamt € 7.900 auf € 7.000 herabgesetzt wurden.

Die trivium GmbH hatte für die öffentlich angebotene „4 %-Anleihe 2015/2025“ der trivium Substanzwerte 12 GmbH (ISIN: DE000A1Z14W0) insbesondere mit den Schlagworten „100% Besicherung durch Immobilien“ irreführend und im Widerspruch zum Prospekt geworben, obwohl keine dingliche Besicherung des Anleihekapitals erfolgte. Weiters wurde seitens der trivium GmbH die Meldung zum Emissionskalender unterlassen. Im KMG ist die Bestrafung der juristischen Person nicht vorgesehen.

Das Erkenntnis ist rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

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