Startseite Allgemeines TFH AG-S & S Service & Solution GmbH & Co. KG/ Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
Allgemeines

TFH AG-S & S Service & Solution GmbH & Co. KG/ Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

Teilen

In dem o.g. Ermittlungsverfahren besteht gegen die Verantwortlichen der Firmen TFH AG, Hinterbergstr. 9, CH-6330 Cham und S & S Service & Solution GmbH & Co. KG, Marfordingweg 2, 33102 Paderborn, der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges. Nach bisherigen Erkenntnissen riefen Mitarbeiter der von der Firma S & S betriebenen Callcenter eine Vielzahl von Personen an, die zuvor in keinem vertraglichen Verhältnis zu den vorgenannten Firmen standen, und täuschten vor, diese hätten an einem zunächst kostenfreien, zukünftig jedoch entgeltpflichtigen Gewinnspiel teilgenommen: Soweit die Angerufenen sich zur Nennung ihrer Kontodaten verleiten ließen, wurden durch die TFH AG eigenmächtig Lastschriftabbuchungen veranlasst. Als Verwendungszweck wurden bei den Abbuchungen Namen wie „bonustipp49“, „gewinnkomet.com“, „spielfox.de“, „startipp200.com“, „sunnytipp.com“, „tippline“, „tipptresor.com“, „win2deal“ und „WINTIPP88“ verwendet.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt Rückgewinnungshilfe zugunsten der Geschädigten durch. Folgende Vermögenswerte wurden vorläufig gesichert:

•

Forderungen der TFH AG gegen die Sparkasse Paderborn auf Grund des Arrestes des AG Bielefeld vom 18.01.2010 (9 Gs 275/10). Guthaben am 31.03.2010:
Konto 64030: 202.506,73 €
Konto 94326: 166.357,21 €

•

Forderungen der afendis payment solutions AG, Marsstraße 26, 80335 München, gegen den Bankverein Werther (Westfalen) aus dem Konto 260 133 710 auf Grund des Arrestes des AG Bielefeld vom 15.01.2010 (9 Gs 239/10):
Guthaben am 31.03.2010: 167.140,71 €
Die afendis payment solutions AG war Zahlungsabwicklerin der TFH AG, der das Kontoguthaben daher wirtschaftlich zuzuordnen ist.

Verletzte, die auf die gepfändeten Guthaben zugreifen wollen, müssen wie folgt vorgehen:

a)

Sie beschaffen sich einen zivilrechtlichen Titel (Vollstreckungsbescheid, vollstreckbares Zivilurteil, dinglicher Arrest o.ä.). Auf Grund dieses Titels betreiben sie die Zwangsvollstreckung in die o.g. gesicherten Vermögenswerte. Sie beantragen dann beim Strafgericht gemäß § 111g Absatz 2 StPO die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung. Hierbei muss glaubhaft gemacht werden, dass die zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat erwachsen sind.

b)

Da die Staatsanwaltschaft Bielefeld die o.g. Forderungen mit der Maßgabe gepfändet hat, dass Rücklastschriften durch die betroffenen Banken zuzulassen sind, besteht u.U. auch die Möglichkeit, dem durch die TFH AG veranlassten Lasteinschrifteinzug nachträglich zu widersprechen.

Die gesicherten Kontoforderungen werden voraussichtlich nicht ausreichen, um alle Verletzten zu entschädigen. Die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen werden meist zudem nur bis zur Fällung des erstinstanzlichen strafrechtlichen Urteils aufrechterhalten. Es empfiehlt sich daher, umgehend tätig zu werden.

Die Staatsanwaltschaft darf weder schriftlich noch telefonisch weitere Empfehlungen für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Forderungen geben.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Solarbranche in der Insolvenzkrise: Wenn der Installateur verschwindet, bleibt der Kunde auf dem Dach sitzen – Gespräch mit Herrn Schonauer von EKD

Die deutsche Solarbranche erlebt ein schwieriges Jahr. Zahlreiche Unternehmen haben 2026 Insolvenz...

Allgemeines

SD 13 GmbH aus Zossen in finanziellen Schwierigkeiten – Amtsgericht Potsdam ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an

Die SD 13 GmbH mit Sitz im brandenburgischen Zossen ist Gegenstand eines...

Allgemeines

Kreuzberger Lebensbrücke gGmbH in finanziellen Schwierigkeiten – Amtsgericht Passau ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an

Die Kreuzberger Lebensbrücke gGmbH mit Sitz im niederbayerischen Röhrnbach befindet sich in...