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Telekom und Meta-Tochter Edge Network streiten über Internetkosten

geralt (CC0), Pixabay
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Vor dem 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf kommt es am Dienstag, den 28. Oktober 2025, um 10:00 Uhr (Saal BZ5, Cecilienallee 3) zur Berufungsverhandlung im Streit zwischen der Telekom Deutschland GmbH und dem Meta-Tochterunternehmen Edge Network Services Limited.

Im Mittelpunkt steht ein Streit über Zahlungen in Höhe von insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, die die Telekom für die Nutzung ihres Netzes durch Meta-Dienste wie Facebook, WhatsApp und Instagram verlangt.


Hintergrund des Rechtsstreits

Die Telekom Deutschland fordert von Edge Network Vergütung für angebliche Telekom-Leistungen im Zeitraum von März 2021 bis August 2024.
Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz (Urteil vom 14. Mai 2024, Az. 33 O 178/23) entschieden, dass ein entgeltlicher Vertrag über die Nutzung der sogenannten Peering-Punkte zwischen beiden Unternehmen bestanden habe, und sprach der Telekom über 20 Millionen Euro zu.

Nach Auffassung des Landgerichts sei ein solcher Vertrag zustande gekommen, weil Edge Network die Zusammenschaltungspunkte aktiv genutzt und dadurch die Telekom-Leistung in Anspruch genommen habe. Die Telekom verfüge zwar über eine marktbeherrschende Stellung auf dem Endkundenmarkt, könne diese gegenüber Meta aber nicht ausnutzen, da die Dienste des Meta-Konzerns für nahezu alle Verbraucher und somit auch für Telekom-Kunden unverzichtbar seien.


Berufungsverfahren: Forderung über 30 Millionen Euro

Gegen diese Entscheidung legte Edge Network Berufung ein. Die Telekom reagierte mit einer Anschlussberufung, in der sie zusätzlich über 10 Millionen Euro für den Zeitraum bis August 2024 fordert – insgesamt also mehr als 30 Millionen Euro.

Standpunkt der Deutschen Telekom

Die Telekom argumentiert, dass auch nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags ein neues entgeltliches Vertragsverhältnis durch schlüssiges Verhalten entstanden sei.
Edge Network habe die Peering-Punkte weiterhin genutzt und massive Datenmengen in das Telekom-Netz eingespeist, was einer konkludenten Vertragserneuerung gleichkomme.
Dass die Beklagte wiederholt erklärt habe, keinen entgeltlichen Vertrag abschließen zu wollen, ändere daran nichts – ihr tatsächliches Verhalten belege das Gegenteil.

Standpunkt von Edge Network

Edge Network weist die Ansprüche zurück und hält die Klage in Deutschland für unzulässig.
Nach dem ursprünglichen schriftlichen Vertrag seien ausschließlich die Gerichte im US-Bundesstaat New York zuständig.

Zudem bestehe keine Vergütungspflicht:

  • Bei der Zusammenschaltung von Netzen („Peering“) sei eine Bezahlung nicht marktüblich.

  • Die Telekom erbringe gegenüber Edge Network keine eigenständige Leistung, sondern erfülle nur ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Endkunden, die die Datenübertragung selbst auslösen.

  • Mehrfach habe Edge Network einen Vertragsschluss ausdrücklich abgelehnt.

  • Schließlich seien die von der Telekom geforderten Beträge überhöht.


Kernfrage: Wer ist marktbeherrschend?

Beide Parteien werfen sich gegenseitig Marktmissbrauch nach dem Kartellrecht vor.
Die Telekom betont ihre Abhängigkeit von Meta-Diensten zur Sicherstellung der Kundenzufriedenheit, während Edge Network der Telekom überhöhte Entgeltforderungen und den Versuch vorwirft, ihre Marktstellung gegenüber großen Internetplattformen auszunutzen.

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