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Teckwind II GmbH – Insolvenzeröffnung

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Über das Vermögen der Teckwind II GmbH, Curiestraße 2, 70563 Stuttgart, vormals: Esslinger Str. 11 – 15, 72649 Wolfschlugen (AG Stuttgart, HRB 731580),

vertreten durch:

Werner Heer, (Geschäftsführer),

Heiko Ross, (Geschäftsführer) 

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 31.07.2014, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.Das schriftliche Verfahren wird angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil es nicht erforderlich erscheint.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Holger Blümle, Danneckerstraße 52, 70182 Stuttgart, Tel.: 0711/23889-0, Fax: 0711/23889-30, E-Mail: mschulz@schubra.de

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.10.2014 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft, § 5 Abs.2 InsO.

 

Die Tabelle mit den Forderungen und den Anmeldungsunterlagen wird innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

 

Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 30.10.2014. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund oder nach ihrem Betrag bestritten wird.

 

Wird innerhalb der Widerspruchfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

 

Sollten Beschlussfassungen gemäß §§ 57, 66, 68, 100, 149, 157, 159 – 166, 271, 272 InsO erforderlich sein, ist dies dem Insolvenzgericht von den Beteiligten rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.

 

 

Hinweis:

Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts erfolgen im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

 

 

Rechtsmittelbelehrung Insolvenzeröffnung

 

Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Esslingen, Ritterstraße 8 – 10, 73728 Esslingen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Esslingen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang Amtsgericht Esslingen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

 

Rechtsmittelbelehrung Stundung

 

Diese Entscheidung kann durch die Staatskasse mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht Esslingen, Ritterstraße 8 – 10, 73728 Esslingen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Esslingen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang Amtsgericht Esslingen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Dr. Gerlach

Richter am Amtsgericht

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