Sturm geschädigt?

Published On: Freitag, 06.10.2017By Tags: ,

Haben Sie auch Sturmschäden zu beklagen? Dann sollten Sie den nachfolgenden Artikel der Verbraucherzentrale genau lesen:

Die Regulierung von Schäden, die Unwetter mit abgedeckten Dächern und umgeknickten Bäumen anrichten, übernimmt in der Regel die Versicherung. Damit’s reibungslos läuft, ist es unabdingbar, der Gesellschaft die Schäden umgehend zu melden.

Sturmschäden

Für Sturmschäden haften beispielsweise Gebäude-, Hausrat– und Kaskoversicherungen. Allerdings: Stürmisch finden die Gesellschaften es erst ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Hat der Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen lassen, müssen Sie dies nicht einzeln nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es aus, dass es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben hat und auch Häuser in der Nachbarschaft beschädigt worden sind. Wurde Hausrat zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung nur abgedeckt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und beschädigt wurden. Ausnahme: Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt wurden. Ist das Gefriergut durch längeren Stromausfall infolge des Sturms verdorben, enthalten die Policen einiger Hausratversicherer einen zusätzlichen Schutz.


Autoschäden durch Dachziegel

Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings im den meisten Fällen nicht der Neupreis des Fahrzeugs, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert). Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.


Schäden durch umgestürzte Bäume

Stürzt ein Baum durch den Sturm auf ein Fahrzeug, tritt die Teilkaskoversicherung für den Schaden ein. Hingegen haftet die Vollkaskoversicherung, wenn ein Baum auf die Fahrspur stürzt und ein Fahrzeug auffährt, da es nicht mehr rechtzeitig bremsen kann. Ist ein nachweislich morscher Baum umgestürzt und hat Haus oder Auto beschädigt, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Meist stellt sich die Beweislage in solch einem Fall jedoch als sehr schwierig dar, wenn dies durch einen Sturm passiert. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“ ‒ und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.


Schäden durch Schnee

Bricht das Hausdach unter der Last des Schnees ein, steht man finanziell nur mit einem zusätzlich zur Gebäudeversicherung abgeschlossenen Schutz gegen Elementarschäden gut da.


Schäden durch Regen

Überflutet Dauerregen Keller, beschädigt Wände und Inventar, dann hilft ebenfalls allein die Police gegen Elementarschäden. Denn Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser. Die Police, die als Ergänzung zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung angeboten wird oder inzwischen auch direkt in den Verträgen enthalten ist, deckt noch einige weitere Schäden ab:

  • durch Überschwemmung (aber nicht durch Sturmflut und häufig nicht durch Rückstau)
  • durch Erdbeben
  • durch Erdsenkung
  • durch Erdrutsch
  • durch Schneedruck und Lawinen

Allerdings: Bei diesem Zusatzschutz wird zumeist eine Selbstbeteiligung vereinbart – häufig in Höhe von zehn Prozent der Schadenssumme. Hausratversicherungen aus DDR-Zeiten, die noch unverändert existieren, gewähren den Schutz gegen Elementarschäden nach wie vor. Diese alten DDR-Policen wurden von der Allianz Versicherung übernommen und häufig auf neue Bedingungen ohne eingeschlossenen Elementarschutz umgestellt.

Bei der Kfz-Teilkaskoversicherung sind auch Schäden durch Überschwemmungen mitversichert. Da es bei dieser Police keine Schadensfreiheitsrabatte gibt, brauchen Fahrzeughalter keine Rückstufung zu befürchten. Bei einer Selbstbeteiligung wird der vereinbarte Betrag von der Entschädigungssumme abgezogen. Inwieweit Fahrzeugteile oder sonstiges Zubehör (zum Beispiel Kindersitze, Warndreieck, Verbandskasten) mitversichert sind, variiert je nach Gesellschaft. Achtung: Wer trotz polizeilicher Warnung sein Auto in einem durch Hochwasser gefährdeten Gebiet abstellt oder auch nur dort hinfährt, der riskiert, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens trägt oder sich auch ganz verweigert. Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherte in einer Weise gehandelt hat, durch die der Schaden hervorgerufen wurde. Zumindest kann die Gesellschaft dann entsprechend der Schwere des Verschuldens ihre Leistung kürzen.


Schäden durch Blitzschlag

Schlägt der Blitz direkt in ein Haus ein, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden schon bei Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten Grundstück oder am Gebäude ersetzt. Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel vereinbart wurde. Das gilt ebenso für die Hausratversicherung.


Schäden durch Hagel

Sorgen faustgroße Hagel-Brocken für Schäden beispielsweise an Dach, Fenster oder Rollläden, dann tritt der Gebäudeversicherer ein. Trifft es Autos, dann haftet die Teilkaskoversicherung.


Schäden vor Antritt oder während einer Reise

Steht der Urlaub noch bevor, greift die Reiserücktrittsversicherung, bei der schon begonnenen Reise die Reiseabbruchversicherung (werden meist kombiniert angeboten). Voraussetzung allerdings: Der Schaden ist im Verhältnis zum Vermögen erheblich, oder um den Schaden festzustellen, ist die Anwesenheit des Versicherten erforderlich.


Schäden sofort melden

Schäden müssen der Gesellschaft umgehend und wahrheitsgetreu gemeldet werden. Außerdem sind die Versicherten verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Feststellung des Schadens durch die Versicherung erschweren könnte – ansonsten droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Kaputte Gegenstände sollten Sie deshalb erst nach Rücksprache mit dem Versicherer entsorgen. Allerdings müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein weiterer Schaden entsteht. Generell empfiehlt es sich, Schäden durch Fotos oder Film zu dokumentieren.

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