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Stromkunden haben bei Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht – BGH stellt klar

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Ohne Strom läuft nix. Deshalb hat jeder Haushalt in Deutschland (bis auf den von Öff-Öff) einen Stromlieferungsvertrag. Es handelt sich um Dauerverträge, die dem besonderen Recht des Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) unterliegen. Das Gesetz gibt dem Kunden bei Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht. Das passt den Stromlieferanten nicht, weil Vertragswechsel teuer sind und häufig Kunden in der ersten Zeit über Sonderkonditionen gewonnen wurden. Listig hatte die deutsche Stromwirtschaft daher eine Klausel in die Allgemeinen Bedingungen geschrieben: Wenn die Kosten aufgrund von staatlichen Umlagen, Steuern etc. steigen, darf der Kunde nicht kündigen. Diese Klausel hat jetzt der Bundesgerichtshof als unzulässig angesehen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Kaarster Stromanbieter Stromio (BGH VIII ZR 163/16, Oberlandesgericht Düsseldorf I-20 U 11/16 und Landgericht Düsseldorf 14d O 4/15). Die Richter haben das Gesetz gelesen und festgestellt: Preiserhöhung ist Preiserhöhung, egal warum die Preise erhöht wurden.

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