Startseite Allgemeines Stop: Ramford Analytics Inc.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Allgemeines

Stop: Ramford Analytics Inc.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

knerri61 (CC0), Pixabay
Teilen

Ramford Analytics Inc.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Ramford Analytics Inc. mit Sitz in Vancouver/Kanada in Deutschland Inhaberaktien der Ramford Analytics Inc. ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Ramford Analytics Inc. kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Gold kennt kein Halten mehr: Rekordpreis signalisiert wachsende Nervosität an den Märkten

Der Goldpreis hat ein neues Allzeithoch erreicht und damit ein starkes Signal...

Allgemeines

EU verschärft Kampf gegen Geldwäsche: AMLA startet zentrale Konsultation zur künftigen Direktaufsicht

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde AMLA treibt den Aufbau der neuen EU-weiten Geldwäscheaufsicht weiter...

Allgemeines

Trump und die Arktis: Warum ein Gouverneur aus Louisiana plötzlich Grönland-Politik machen soll

US-Präsident Donald Trump setzt in der Arktis erneut auf eine überraschende Personalentscheidung....

Allgemeines

Insolvenz:AleMar Mobil GmbH

IN 1176/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. AleMar Mobil...