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Staatsanwaltschaft Verden

701 AR 38359/18 – 27.09.2018

Im Ermittlungsverfahren gegen Ken Adrianus Jacobus van Leeuwen, geb. 20.08.1996, wegen des Verdachts der Geldwäsche wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 26.09.2018, Az. 9a Gs 2695/18, gem. §§ 111e Abs. 1, Abs. 4, 111j Abs. 1, 162 Abs. 3 StPO i. V. m. §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d der Vermögensarrest in Höhe von 9.300 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten Ken Adrianus Jacobus van Leeuwen angeordnet. In Vollziehung des Vermögensarrests sind seitdem Vermögenswerte i. H. von 9.300 € gesichert worden.

Die Geschädigten werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs werden die Geschädigten auf Folgendes hingewiesen:

Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO).

Die Veröffentlichung erfolgt gem. § 111 l StPO.

 

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