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Staatsanwaltschaft Stade

 Az. 162 Js 48460/17

Die Staatsanwaltschaft Stade hat unter dem Aktenzeichen 162 Js 48460/17 ein Strafverfahren wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls zweier Fahrräder geführt.

Gemäß § 111l Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) werden Personen, die als Verletzte der hier verfolgten Straftaten in Betracht kommen, wie folgt benachrichtigt:

Um den Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, sind folgende Vermögenswerte beschlagnahmt worden:

1.

Mountainbike Bulls, Farbe: schwarz; Rahmennummer AA20945566

2.

Mountainbike Bulls, Farbe: blau–weiß; Rahmennummer AA30101902

Die Verletzten der hier verfolgten Straftaten werden hiermit aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Stade zu erklären, ob und aus welchen Gründen sie die Herausgabe eines oder mehrerer der vorstehend bezeichneten Gegenstände verlangen.

Die Mitteilung ist unter Angabe des og. Aktenzeichens zu richten an die Staatsanwaltschaft Stade, Archivstraße 7, 21682 Stade.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufes wird auf Folgendes hingewiesen:

Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

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