Staatsanwaltschaft LeipzigStrafvollstreckungsverfahren gegen Alexander Hentschel – Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der EinziehungsanordnungR010 VRs 683 Js 15437/18 In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 683 Js 15437/18, gegen Alexander Hentschel – geboren am 24.01.1993 – wegen Betruges in 90 Fällen, teilweise gemeinschaftlich handelnd mit der weiteren Verurteilten Laura Herzig – geboren am 04.03.1998 – ist durch Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 18.07.2022, Az. 8 Ls 683 Js 15437/18 jug, unter Einbeziehung der weiteren Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 24.07.2018, Az. 8 Ls 254 Js 8472/17 jug wegen Betruges in 12 Fällen, teilweise gemeinschaftlich handelnd mit der weiteren Verurteilten Laura Herzig – geboren am 04.03.1998 – die Einziehung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 12.746,47 € angeordnet worden, sowie die bereits in der einbezogenen Sache angeordnete Wertersatzeinziehung vollständig in Höhe von 1.676,00 € aufrechterhalten worden. Nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen ist aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein entsprechender Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden. In den Zeiträumen vom 19.08.2016 bis zum 26.02.2017 und vom 04.05.2017 bis zum 27.06.2019 bot der Verurteilte (teilweise gemeinschaftlich mit der Mitverurteilten handelnd) im Internet über eBay-Kleinanzeigen Waren zum Verkauf an, für deren Verkauf er zwar die Bezahlungen vereinnahmte, anschließend aber die Waren nicht auslieferte. Dadurch entstanden den nachfolgenden Tatverletzten entsprechende Schäden: 8 Ls 683 Js 15437/18 jug:
8 Ls 254 Js 8472/17 jug:
Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert. Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, den 25.11.2025
gez. Köhler, Rechtspfleger |
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