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942 Js 624/17 V

Strafvollstreckungssache gegen Daniel Schull

Sehr geehrte Damen und Herren,

An den Geschädigten aus dem Verfahren 942 Js 624/17

Mit Strafbefehl vom 28.07.2017 hat das AG in Köln – (535 Ds 11/17) – die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 1.070,00 € angeordnet. Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Sie können innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens einen Anspruch auf Auskehrung des Betrages gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem Sie ihn bei der Staatsanwaltschaft anmelden. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist eine Befriedigung allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Titels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO, § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigt werden kann.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Falls Sie bereits vom Verurteilten entschädigt wurden, teilen Sie dies bitte ebenfalls mit.

Da im vorliegenden Fall keine Vermögenswerte oder Gelder sichergestellt wurden, muss der eingezogene Betrag erst beigetrieben werden. Es wird daher darauf hingewiesen, dass dies Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Einziehung des Wertes ist nur eine Nebenfolge. Daraus resultiert, dass dies erst nach der eigentlichen Geldstrafe beigetrieben wird.

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Luther, Rechtspflegerin

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