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Staatsanwaltschaft Hamburg: Nimar Ansari und Luuk Evers

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6804 Js 13/15

Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg (Geschäfts-Nr. 6804 Js 13/15) gegen unbekannte, unter den Personalien Nimar Ansari und Luuk Evers auftretende Beschuldigte, sind im Zusammenhang mit Betrugstaten zum Nachteil von Kunden des fingierten Webshops www.elektronik-kron.de folgende Vermögenswerte durch das Amtsgericht Hamburg beschlagnahmt worden:

Forderung gegen die Deutsche Postbank AG, Essen, aus Kontoguthaben des angeblichen Nimar Ansari/Kontoverbindung DE94 4401 0046 0251 9014 66 (Guthaben am 17.09.2015: 5.045,32 €).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesamtzahl der Geschädigten 54 beträgt und der Gesamtschaden sich auf mehr als 18.200 € beläuft.

Ferner ist gesichert worden:

Forderung gegen die Deutsche Postbank AG, Essen, aus Kontoguthaben des angeblichen Luuk Evers/Kontoverbindung DE95 4401 0046 0248 9034 69 (Guthaben am 17.09.2015: 18.192,79 €).

Insoweit beträgt die Gesamtzahl der Geschädigten 98. Der Gesamtschaden beläuft sich auf mehr als 31.700 €.

Die Kontoeröffnungen erfolgten unter Verwendung total gefälschter niederländischer Personalausweise. Die Personen der Kontoinhaber sind unter den o.g. Personalien nicht existent. Bei Kontoeröffnung benannte Mobilfunknummern ergaben keine Ermittlungsansätze. Bei Barabhebungen (Postfiliale oder Geldautomat) ist kein Bildmaterial entstanden. Weitere Ermittlungsansätze, mit denen aufgeklärt werden könnte, wer sich tatsächlich hinter „Nimar Ansari“ oder Luuk Evers verbirgt, existieren nicht. Das Ermittlungsverfahren wird daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen sein.

Unabhängig von der beabsichtigten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gilt Folgendes:

Diese Mitteilung soll Geschädigten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Eine formlose Anmeldung von Ansprüchen bei der Staatsanwaltschaft hat keine Rechtswirkungen und ist deshalb zwecklos; eine Verteilung gesicherter Werte durch die Staatsanwaltschaft ist rechtlich nicht möglich. Wenn Sie beabsichtigen, auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen, sollten Sie sich mit einem Rechtsanwalt oder einer öffentlichen Rechtsauskunftsstelle in Verbindung setzen. Diese können Ihnen über die zur Durchsetzung der Ansprüche einzuleitenden zivilrechtlichen Schritte Auskunft erteilen. Die Staatsanwaltschaft ist zur Erteilung weiterer Auskünfte über die von Geschädigten zu ergreifenden Maßnahmen nicht befugt.

Weiter wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die gesondert zu bewirkende zivilprozessuale Arrestvollziehung oder Zwangsvollstreckung gemäß § 111g StPO der Zulassung durch das Strafgericht bedarf. Dies ist derzeit das Amtsgericht Hamburg, Abt. 160, Az. 160 Gs 859/15 (Anschrift: Sievekingplatz 3, 20355 Hamburg). Der Verletzte kann auch schon vor der nach § 111g StPO erforderlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung wirksame zivilprozessuale Vollstreckungs- oder Vollziehungsmaßnahmen unternehmen.

 

gez. Dr. Ude, Staatsanwältin

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