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3201 Js 437/16 V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3201 Js 437 / 16 V gegen den Verurteilten Mahmut Selim K. wegen Hehlerei im Zusammenhang mit dem Verkauf von 26 Sonnenbrillen – davon eine Sonnenbrille der Marke Armani Modell 4056 und 25 Sonnenbrillen der Marke Ray Ban – und 14 originalverpackte Parfüms – 3 x Calvin Klein Obession, 1 x Hugo Boss The Scent,
6 x Hugo Boss Doppelpack Duschgeld und Eau de Toilette, 4 x Calvin Klein Parfüm Spray) auf einem Flohmarkt in Hamburg am 19.7.16 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg durch Urteil vom 13.03.2018 (Geschäfts-Nr. 628-104/17) die Einziehung der sichergestellten Gegenstände angeordnet.

Die Entscheidung ist seit dem 21.03.2018 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Ein eingezogener Gegenstand wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger herausgegeben bzw. zurückübertragen. Verletzte, die einen Herausgabe- oder Rückgewähranspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden; die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§§ 459h Abs. 1, 459j Strafprozessordnung).

gez. Greiser, Rechtspflegerin

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