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Staatsanwaltschaft Augsburg – Sicherstellung von Vermögenswerten bei Blank Antonia, Gareis Natalja und weiteren Personen

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BLANK Antonia, wh. 79111 Freiburg, Bettina-von-Arnim-Straße 4; GAREIS Artur, wh. 79261 Gutach, Ludwigstraße 11; GAREIS Natalja, wh. 79261 Gutach, Ludwigstraße 11; WILHELM Nikolai, wh. 79111 Freiburg, Willy-Brandt-Allee 7; MILLER Denis, wh. 79102 Freiburg, Richard-Kuenzer-Straße 2; IMPALA SETTON Ltd., 1 Map Street, Belize City – Belize vertreten durch GAREIS Artur; Olymp Financial Markets Ltd., 1 ½ Miles Northern Highway, Belize City Belize; ENCHANTEE GmbH & Co. KG, Hugsmattweg 28, 79111 Freiburg im Breisgau vertreten durch ENCHANTEE Verwaltungs GmbH, Hugsmattweg 28, 79111 Freiburg im Breisgau, vertreten durch WEBER Tanja, wh. 79111 Freiburg, Käthe-Kollwitz-Straße 12;

Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)

Sehr geehrter Empfänger,

in einem bei der Staatsanwaltschaft Augsburg unter dem o.g. Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts Augsburg vom 26.01.2015 zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe, zugunsten der durch die Straftat Geschädigten, dingliche Arreste in Höhe von maximal 4.427.871,63 € (gesamtschuldnerische Haftung der o.g. Beschuldigten) in das Vermögen der o.g. Beschuldigten angeordnet.

In Vollziehung dieser Arreste konnten für die Opfer dieser Straftat bereits folgende Vermögenswerte gesichert werden:

1.

Artur GAREIS

1.1.

Konten etc. bei Varengold Bank AG, Große Elbstr. 27, 22767 Hamburg

1.2.

Konten etc. bei Sparkasse Freiburg – Nördlicher Breisgau, Kaiser-Joseph-Str. 186-190, 79098 Freiburg

1.3.

Konten etc. bei Deutsche Postbank AG, Kruppstr. 2, 45128 Essen

1.4.

500,00 € hinterlegt beim AG Augsburg unter 21 2 HL 315/15

2.

Natalja GAREIS

2.1.

Konten etc. bei, comdirect bank Aktiengesellschaft, Pascalkehre 15, 25451 Quickborn

2.2.

Konten etc. bei Sparkasse Freiburg – Nördlicher Breisgau, Kaiser-Joseph-Str. 186-190, 79098 Freiburg

2.3.

Eintragung einer Sicherungshypothek am Grundbesitz im Grundbuch von Emmendingen, Gemeinde Gutach im Breisgau, Blatt 116, Flurstück 168/1

2.4.

65,00 € hinterlegt beim AG Augsburg unter 21 2 HL 314/15

2.5.

Pkw BMW 5er, Kz.: EM-JD 7777, derzeit untergestellt bei der Fa. Pongratz in Augsburg

2.6.

Sachwerte: 1 x 500 Gramm Silberbarren, 2 x 1000 Gramm Silberbarren, 1 x 32 Gramm Goldbarren, 1 x 69 Gramm Goldkette, 1 x Armbanduhr Longines – alle derzeit verwahrt bei StA Augsburg

2.7.

Eintragung eines Beschlagnahmevermerks hinsichtlich des vormals eingetragenen hälftigen Miteigentumsanteils des Artur Gareis am Grundbesitz im Grundbuch von Emmendingen, Gemeinde Gutach im Breisgau, Blatt 116, Flurstück 168/1

3.

Antonia BLANK

3.1.

Konten etc. bei Deutsche Kreditbank AG, Taubenstr. 7 – 9, 10117 Berlin

3.2.

Konten etc. bei Sparkasse Freiburg – Nördlicher Breisgau, Kaiser-Joseph-Str. 186-190, 79098 Freiburg

3.3.

4512,16 € hinterlegt beim AG Augsburg unter 21 2 HL 313/15

3.4.

Sachwerte: eine Halskette mit zwei Ohrringen Fa. Schoeffel, eine Halskette mit zwei Ohrringen Fa. Christ, 5 Halsketten Fa. Pierre Lang, ein zweifarbiger Ring Fa. Ruch, zwei Ohrringe Fa. Ruch, zwei Ohrstecker Fa. Ruch, zwei Ohrstecker Fa. Swarovski, eine Halskette Fa. Swarovski, eine Halskette mit Anhänger Fa. Ruch, fünf Armbanduhren Fa. Rado, sechs Armbanduhren Fa. Oniss, ein Ring Fa. Ruch, eine vergoldete Rose, zwei 100,- US$ Noten, zwei 10,- CHF Noten, vier 20,- Lati Noten, eine 5 Lati Note, alle derzeit verwahrt bei der StA Augsburg

3.5.

Lebensversicherungsvertrag bei Allianz Lebensversicherungs-AG, Reinsburgstr. 19, 70178 Stuttgart, Versicherungsschein verwahrt bei StA Augsburg

4.

Denis MILLER

4.1.

Konten etc. bei Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Service Center Essen, Bismarckplatz1, 45128 Essen

5.

Nikolai WILHELM

5.1.

Konten etc. bei Deutsche Kreditbank AG, Taubenstr. 7 – 9, 10117 Berlin

5.2.

Konten etc. bei Sparkasse Freiburg – Nördlicher Breisgau, Kaiser-Joseph-Str. 186-190, 79098 Freiburg

5.3.

Sachwerte: 29 x 10,- Euro Gedenkmünze, 2 x 2,- Euro Gedenkmünze, 23 x 10,- Euro Gedenkmünze, 1 x 2,- Euro Gedenkmünze, 19 x 10,- Euro Gedenkmünze, 1 x 25 Euro Gedenkmünze, alle derzeit verwahrt bei der StA Augsburg

6.

Enchantee GmbH & Co. KG

6.1.

25.000,00 € hinterlegt beim AG Augsburg unter 21 2 HL 306/15

Diese Mitteilung erfolgt um den 381 Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen ihre Rechte geltend zu machen und ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus der Straftat in das für sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.

Wenden Sie sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt. Wir bitten von Anfragen bei der Staatsanwaltschaft Augsburg Abstand zu nehmen, da wir keine näheren Auskünfte über gesicherte Vermögenswerte oder die Möglichkeiten zivilrechtlicher Maßnahmen machen dürfen, um andere Geschädigte nicht zu benachteiligen.

Beachten Sie bitte auch das Beiblatt „Wichtige Hinweise für Geschädigte“.

Wichtige Hinweise für Geschädigte

Die Staatsanwaltschaft Augsburg führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, soweit möglich, Vermögenswerte des/der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111 b ff StPO einstweilen gesichert.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111 k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111 g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111 h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft für die Geschädigten findet nicht statt.

Augsburg, den 21.05.2015

Ergänzung 23. Juli 2015

Sehr geehrter Herr Bremer,

in Bezug in o.g. Sache und auf den Mailverkehr mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Schäfer Ende April dieses Jahres überreiche ich Ihnen nunmehr den Beschluss vom 15. Juli 2015 des OLG München, mit der endgültigen und finalen Entscheidung, das Verfahren nicht zu eröffnen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die den Angeschuldigten entstandenen Auslagen zu tragen. Die Insolvenz der DKE-GoldTresor eG trat in Folge der Arrestierung der Konten der Gesellschaft durch die Ermittlungsbehörden und der damit verbundenen fehlenden Liquidität/Zahlungsunfähigkeit ein. Eine Überschuldung lag nicht vor. Der Insolvenzverwalter verfügt über physisches Gold und Bankguthaben im mittleren sechsstelligen Bereich. Der entstandene Schaden für die Mitglieder der Genossenschaft durch die Insolvenz ist nicht von den Gremien (Vorstand und Aufsichtsrat) zu verantworten. Ich bitte um entsprechende Ergänzung des Beitrages in ihrem Blog.

Danke.

Mit freundlichen Grüßen

Frank-Peter Evertz

Anmerkung der Redaktion.

Das Urteil liegt der Redaktion vor. Die Aussagen sind korrekt!

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