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An die unbekannten Erben
des Betroffenen
Hr. Heldmann, Erwin Johann
geb. 27.09.1957
gest. 28.01.2017

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

Mit Entscheidung des Landgerichts Amberg vom 04.09.2017 Az.: 12 KLs 105 Js 11001/16 wurde rechtskräftig eingezogen:

Bargeld: dreiundzwanzig 50 €-Scheine und fünf 20 €-Scheine (insgesamt 1250,00 €)

Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis wurde Hr. Heldmann, Erwin Johann, geb. 27.09.1957, der oben genannte Vermögenswert am 22.11.2016 in Ebermannsdorf entwendet.

Wenn Sie den o.g. Gegenstand zurück haben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Amberg zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie, als Rechtsnachfolger des Verletzten, den eingezogenen Gegenstand zurück erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) der Eigentümer der Sache sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Rauch, Rechtspflegerin

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