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Sparkasse durfte Auszahlung nicht wegen Russland-Sanktionen verweigern

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Nr. 71/2025 – Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.09.2025 (Az. 3 U 111/23)

Die bloße Herkunft eines Geldbetrags aus Russland rechtfertigt nicht automatisch die Verweigerung einer Auszahlung durch eine Bank. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Hinweisbeschluss entschieden. Im konkreten Fall durfte eine Sparkasse die Auszahlung von rund 37.000 Euro an eine deutsche Kontoinhaberin nicht mit Verweis auf mögliche Verstöße gegen EU-Sanktionen blockieren.

Hintergrund: Zahlung aus Moskau – Sparkasse legt Betrag beim Amtsgericht hinter

Die Klägerin unterhält ein Geschäftskonto bei der beklagten Sparkasse. Im Frühjahr 2022 ging auf dieses Konto eine Zahlung von rund 37.000 Euro ein – überwiesen von einem in Moskau ansässigen Unternehmen. Laut Klägerin stand der Betrag im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über Zentrifugalpumpen.

Die Sparkasse sah mögliche Verstöße gegen die EU-Sanktionsverordnungen gegen Russland und hinterlegte den Betrag vorsorglich beim zuständigen Amtsgericht. Die Klägerin klagte auf Freigabe der Zahlung.

Das Landgericht Wiesbaden gab der Klage statt. Auch die hiergegen eingelegte Berufung der Sparkasse hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt keinen Erfolg.

OLG: Keine rechtliche Grundlage für Auszahlungssperre

Der 3. Zivilsenat stellte in seinem Hinweisbeschluss fest, dass die Sparkasse nicht berechtigt war, die Ausführung des Zahlungsauftrags zu verweigern oder den Betrag zu hinterlegen (§ 372 BGB). Es habe kein zulässiger Hinterlegungsgrund vorgelegen.

Insbesondere:

  • Es bestanden keine Zweifel an der Person des Zahlungsempfängers: Unstreitig war die Klägerin zur Entgegennahme der Zahlung bestimmt.

  • Auch sonstige Gründe, etwa in der Person der Gläubigerin, lagen nicht vor.

  • Die russische Absenderfirma war nicht auf der Sanktionsliste der EU-Verordnung Nr. 269/2014 und somit nicht unmittelbar sanktioniert.

  • Zudem sah das Gericht keine verbotene „Finanzhilfe“ im Sinne der EU-Verordnung Nr. 833/2014. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr sei laut den Erwägungsgründen der Verordnung nicht als Finanzhilfe oder Bereitstellung von Finanzmitteln zu qualifizieren.

Das OLG betonte, dass die Sanktionsverordnungen keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland rechtfertigen.

Verfahrensausgang

Nach dem Hinweis des Senats nahm die Sparkasse ihre Berufung zurück. Die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden bleibt damit bestehen.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 3 U 111/23
Beschluss vom: 22.09.2025
Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 19.04.2023 – Az. 3 O 247/22

Die vollständige Entscheidung ist demnächst unter
👉 www.rv.hessenrecht.hessen.de

abrufbar.

Rechtliche Erläuterung:

  • § 372 BGB – Voraussetzungen für eine Hinterlegung: Eine Hinterlegung ist u. a. dann zulässig, wenn unklar ist, wer der Gläubiger ist, oder der Gläubiger die Annahme der Leistung verweigert.

  • EU-Verordnungen Nr. 269/2014 und 833/2014 – regeln die restriktiven Maßnahmen gegen Russland im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise. Nur gelistete Personen oder bestimmte Transaktionen sind betroffen.

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