Startseite Allgemeines SEPA-Lastschrift vor dem EuGH – die Pressemitteilung dazu!
Allgemeines

SEPA-Lastschrift vor dem EuGH – die Pressemitteilung dazu!

Teilen

Die Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der DeutschenBahn, nach der die über die Website der DeutschenBahn getätigten Buchungen nur dann im SEPA-Lastschriftverfahren bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat.

Der mit der Rechtssache befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Vertragsklausel gegen das Unionsrecht verstößt.

In seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage: Die EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro steht einer Vertragsklausel wie der fraglichen entgegen, die die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänge rseinen Sitz hat.

Da nämlich die Verbraucher ein Zahlungskonto meistens in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wird durch das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist, was ein Lastschriftempfänger nach der Verordnung ausdrücklich nicht darf.

Durch dieses nach der Verordnung bestehende Verbot soll es den Verbrauchern ermöglicht werden, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen, wodurch die Kosten, die mit der Führung mehrerer Zahlungskonten verbunden sind, vermieden werden.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Verbraucher alternative Zahlungsmethoden, wie etwa Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung, nutzen können. Zwar können die Zahlungsempfänger frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumen, im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Wenn sie aber diese Zahlungsmethode anbieten, dürfen sie diese entgegen der Auffassung der Deutschen Bahn nicht an Voraussetzungen knüpfen, die die praktische Wirksamkeit des Verbots beeinträchtigen würden, dem Zahler vorzuschreiben, dass er sein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat führt. Außerdem hindert einen Zahlungsempfänger nichts daran, das Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern, indem er z.B. die Fahrkarten erst liefert bzw. deren Ausdruck ermöglicht, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten hat.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

„Gefährlicher als jede Bombe“: Trump stuft Fentanyl als Massenvernichtungswaffe ein

US-Präsident Donald Trump verschärft im Rahmen seiner Anti-Drogen-Politik erneut den Ton. Per...

Allgemeines

Gerichtsurteil mit Signalwirkung: PSG soll Mbappé rund 60 Millionen Euro nachzahlen

Der juristische Machtkampf zwischen Paris Saint-Germain und seinem ehemaligen Superstar Kylian Mbappé...

Allgemeines

Formel-1-Comeback an der Algarve: Portimão wird 2027 und 2028 wieder Schauplatz der Königsklasse

Die Formel 1 kehrt auf eine der fahrerisch anspruchsvollsten Rennstrecken Europas zurück....

Allgemeines

BaFin warnt vor dubiosen Angeboten von Saxocapital.io – Keine Erlaubnis für Finanzgeschäfte

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine offizielle Verbraucherwarnung vor dem Anbieter...