Analyse des Mittelverwendungskontrollberichts zur Emission „Mannheim – Rheinau“
Berichtsstichtag: 20.11.2025
Geprüft von: CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Emittentin: PREIG 22. MAL57 GmbH
Projekt: Immobilieninvestition in Mannheim (Mallaustraße 57–63)
Eingesammelte Gelder: 2.285.000 €
✅ Positives aus Anlegersicht
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Vollständige Verwendung der Anlegergelder
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0 € Restguthaben: Alle eingesammelten Gelder wurden vollständig eingesetzt – sowohl für Investitionen in das Objekt als auch für Nebenkosten. Das deutet auf ein gut geplantes Kapitalmanagement hin.
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Keine nicht-investierten Mittel: Anlegergelder „liegen“ nicht ungenutzt auf Konten.
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Planmäßige Mittelverwendung
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Die Prüfer bestätigen, dass die Mittel entsprechend der vertraglich festgelegten Zwecke verwendet wurden. Es liegen keine Abweichungen vom vereinbarten Mittelverwendungsplan vor.
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Die Emittentin hat damit die gesetzlichen Anforderungen aus § 5c VermAnlG erfüllt.
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Klares, sachbezogenes Immobilienprojekt
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Der Investitionsgegenstand ist klar definiert: eine konkrete Immobilie in Mannheim mit nachgewiesenem Eigentum durch Grundbuchauszug.
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Die Investitionsmittel wurden aufgeteilt in:
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Kaufpreiszahlung, Erwerbs- und Finanzierungskosten
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Sanierungskosten (z. B. Brandschutz, Außenputz)
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Liquiditätsreserve für Ausgleichszinsen an Anleger
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Externe Kontrolle durch unabhängige Rechtsanwaltsgesellschaft
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Die CROWDRIGHT GmbH als Mittelverwendungskontrolleur erhöht die Vertrauenswürdigkeit.
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Durch die treuhänderische Freigabe wurde sichergestellt, dass Gelder nur bei Nachweis der zweckgemäßen Verwendung freigegeben wurden.
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⚠️ Punkte, die Anleger weiterhin im Blick behalten sollten
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Projektrisiken nach Mittelverwendung
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Die Mittelverwendungskontrolle prüft nicht den wirtschaftlichen Erfolg des Projekts – etwa Mieteinnahmen, Marktwertentwicklung oder Sanierungsqualität.
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Anleger tragen weiterhin das Risiko, ob das Immobilienprojekt wie geplant rentabel ist.
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Hoher Anteil an Kostenpositionen
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263.000 € (≈11,5 % der Anlagesumme) flossen in Nebenkosten, u. a. an die BERGFÜRST AG und für die Mittelverwendungskontrolle selbst.
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Anleger sollten solche Nebenkosten im Verhältnis zur erwarteten Rendite bewerten.
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Verantwortung liegt bei Emittentin
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Der Bericht stellt klar, dass die Verantwortung für die korrekte und wirtschaftlich sinnvolle Mittelverwendung bei der Emittentin liegt – nicht bei der prüfenden Kanzlei.
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Das bedeutet: Anleger müssen der Seriosität und Kompetenz der Projektentwickler weiterhin vertrauen.
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📌 Fazit aus Anlegersicht
Der Bericht zeigt ein geordnetes, transparentes und gesetzeskonformes Vorgehen bei der Mittelverwendung. Es gibt keine Hinweise auf Missbrauch oder Zweckentfremdung der Anlegergelder. Für Anleger ist das ein positives Signal für Vertrauenswürdigkeit und Kontrolle.
Wichtig: Dieser Bericht gibt keine Auskunft über die Rendite oder den wirtschaftlichen Erfolg des Projekts. Anleger sollten weiterhin die Projektentwicklung und den Markt beobachten – etwa Mietentwicklung, Verkaufspotenzial oder Baufortschritt, sofern relevant.
PREIG 22. MAL57 GmbHZossenSchlussberichtüber die
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Auftrag und Auftragsdurchführung
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Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag
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Gesamtbewertung |
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| (1) |
Mit Vertrag vom 15. September 2022 wurde die
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von der
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beauftragt, die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) für eine Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG durchzuführen, deren Mittel die Emittentin verwendet. |
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| (4) |
Im wirtschaftlichen Interesse der Emittentin hat die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG (nachfolgend „Anbieterin“) unter dem Aktenzeichen: WA 34-Wp 7113/02151#00002 ein Vermögensanlageninformationsblatt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Emission „Mannheim – Rheinau“ mit Wirkung zum 14.11.2022 gestatten lassen. |
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| (5) |
Bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder die Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, hat die Emittentin einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden. |
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| (6) |
Der Vertrag wurde rechtzeitig im Sinne von § 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG geschlossen. |
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| (7) |
Seit der erstmaligen Bestellung durch die Emittentin sind keine zehn Jahre vergangen (§ 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG). |
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| (8) |
Die Emittentin hat ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das sie nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch die Emittentin erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen. |
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| (9) |
Diese Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Darlehensvertrag der Emittentin festzulegen. |
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| (10) |
Nach der Freigabe hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden. |
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| (11) |
In diesem Bericht kommen wir den gesetzlichen Berichtspflichten über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle nach. Über die bisherige Mittelverwendungskontrolle wurde bereits im Teilbericht 1 vom 15.05.2023, Teilbericht 2 vom 15.11.2023, Teilbericht 3 vom 15.05.2024,Teilbericht 4 vom 15.11.2024 und Teilbericht 5 vom 15.05.2025 ausführlich berichtet. Die dort mitgeteilten Regelungen zu Haftungsbeschränkung, Rechtswahl und Gerichtsstand sowie die Rahmendaten zur Emission und Vermögensanlage gelten fort. Soweit nachfolgend nicht mitgeteilt, haben sich zum Sachstand wie in Teilbericht 1 bis 5 mitgeteilt keine wesentlichen Änderungen ergeben. Im nachfolgenden Schlussbericht wird abschließend über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle berichtet.
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| (12) |
Gemäß § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 1 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder:
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| (13) |
Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 2 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder, die in Anlageobjekte investiert werden sollen
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| (14) |
Diese Summe verteilt sich wie folgt:
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| (15) |
Zum Berichtsstichtag besteht folgender Saldo für diese Positionen:
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Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 3 beträgt die Summe der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag:
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| (17) |
Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 4 berichten wir über Zusammensetzung der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag wie folgt:
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| (18) |
Zum Berichtsstichtag besteht folgender Rest-Saldo für diese Positionen:
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| (19) |
Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.5 hat die Emittentin bereits nachfolgende Anlageobjekte oder Rechte daran erworbenen:
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| (20) |
Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.6 beträgt die Summe der nicht investierten Anlegergelder zum Berichtsstichtag:
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| (21) |
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Verwendung der eingesammelten Anlegergelder liegt allein bei den gesetzlichen Vertretern der Emittentin. |
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| (22) |
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung eine Beurteilung darüber abzugeben, ob die Verwendung der Anlegergelder planmäßig erfolgte. |
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| (23) |
Auf Grund der von uns durchgeführten Prüfung, kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Anlegergelder durch die Emittentin bisher planmäßig erfolgte. |
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| (24) |
Die Mittelverwendungskontrolle ist beendet. |
Berlin, den 20.11.2025
CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gez.
Prof. Dr. Kirmes
Rechtsanwalt
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