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Schlagstockeinsatz

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Urteil vom 18. März 2024 die Klage eines Mannes abgelehnt, der die Rechtswidrigkeit des Einsatzes eines Schlagstocks durch die Polizei im Dannenröder Forst im November 2020 feststellen lassen wollte. Damals protestierten Aktivisten gegen den Ausbau der Autobahn A49 und die damit verbundene Rodung der Wälder. Der Kläger, Teil einer Gruppe von Protestierenden, näherte sich einer von der Polizei bewachten Forstmaschine, woraufhin es zum Einsatz des Schlagstocks durch einen Beamten kam, bei dem der Kläger Verletzungen erlitt.

Der Kern des Streits bestand darin, ob der Kläger am Oberarm oder am Kopf getroffen wurde. Während der Kläger behauptete, am Kopf verletzt worden zu sein, vertrat das beklagte Land Hessen die Ansicht, der Schlag habe den Oberarm getroffen. Der Kläger argumentierte, der Schlagstockeinsatz sei unverhältnismäßig gewesen, da die Gruppe lediglich vorgehabt habe, die Maschine friedlich zu besetzen, ohne dabei Schaden zu verursachen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und stellte fest, dass aus der Perspektive des Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht erkennbar war, dass die Absicht der Gruppe lediglich eine friedliche Besetzung der Maschine war. Vielmehr bestand die Gefahr von Körperverletzungen und Sachbeschädigungen. Das Gericht betonte, dass der Beamte den Schlagstockeinsatz mehrfach angedroht habe und dass es darauf ankomme, dass der Schlag in Richtung des Oberarms geführt wurde, unabhängig davon, wo der Kläger letztlich getroffen wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung zu beantragen.

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