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Schiffsfonds

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Etwa 30 Milliarden Euro wurden von deutschen Anlegern in Schiffsfonds investiert – wegen der vielen Pleiten der Schiffsunternehmen drohen den enttäuschten Verbrauchern der Verlust ihrer Anlage, Rückzahlungspflichten und großer bürokratischer Aufwand. Außerdem verjähren nun nach und nach die Ansprüche wegen Beratungsfehler durch die Anlageberater.

Vor über zehn Jahren galten Schiffsfonds auch für Normalverdiener als attraktives Investment. In den Jahren 2000 bis 2008 hatte fast jeder Anlagenvermittler wie Banken, Sparkassen und Finanzmakler Schiffsbeteiligungen im Angebot. Denn kaum ein anderes Produkt hat den Vermittlern derart hohe Provisionen eingebracht. Anleger konnten mittels Einmalzahlungen und sogar ratenweise einen Anteil an einer GmbH & Co. KG erwerben, deren Zweck der Erwerb oder der Betrieb eines Schiffes war. Ihre besondere Attraktivität erhielten diese Schiffsbeteiligungen, da sie zeitweise als Steuersparmodell galten. So war es ein leichtes Spiel, die Verbraucher mit riskanten Schiffsfonds um den Finger zu wickeln.

In den letzten Monaten kam es zu dramatischen Mitteilungen der Schiffsgesellschaften an die Anleger. Hier war von Notverkäufen, Darlehenskündigungen oder Insolvenzverfahren zu lesen. Aus diesem Grund kommen in jüngster Zeit verstärkt ratsuchende Verbraucher in unsere Beratung, die sich nun erstmals losgelöst von den ursprünglichen Verkaufsargumenten ihrer Berater mit dem Schiffsfonds auseinandersetzen. Hier fällt auf, dass den Verbrauchern in den damaligen Beratungsgesprächen immer wieder die gleichen Fehlvorstellungen vermittelt wurden:

==> der Berater der Bank oder der freie Fondsvermittler hat die Anlage als sicher dargestellt und eine vollständige Rückzahlung innerhalb von 10 Jahren versprochen;

==> der Auszahlungsplan im Fondsprospekt wurde als verbindlich verstanden, obwohl er eine reine Prognose bei einem optimalen Verlauf des Fonds ist;

==> die Verbraucher gehen davon aus, dass lediglich ein „Agio“, also ein Ausgabeaufschlag von 5 % der Anlagesumme gezahlt wurde und das restliche Geld im Schiff landet;

==> erhaltene Ausschüttungen seien Zinsen, die natürlich behalten werden dürfen.

Die Verbraucher sollten spätestens jetzt prüfen, wie es um den eigenen Schiffsfonds steht, ob ihnen irgendwelche Zahlungspflichten drohen, und natürlich auch, ob ihnen gegen die Berater Ansprüche auf Schadensersatz zustehen.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Anleger anlage- und anlegergerecht aufgeklärt werden. Dabei müssen dem Anleger die Risiken einer Anlage vor Augen geführt werden. Insbesondere auf das Totalverlustrisiko und das Zweitmarktrisiko muss hingewiesen werden. Daneben muss auch bei Schiffsfonds über die sogenannten Weichkosten aufgeklärt werden, die gut und gerne 20 % des angelegten Geldes betragen können.

In vielen Fällen ist Eile geboten, denn diese Ansprüche auf Schadensersatz verjähren innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Beispiel: Anlageberatung am 29.4.2006 – Anleger erkennt nachweislich Falschberatung am 27.7.2012 – Verjährung zum 31.12.2015. Diese Verjährungsfrist ist aber auf längstens 10 Jahre begrenzt. In dem obigen Beispiel wäre also spätestens am 30.04.2016 endgültig Schluss.

Wer also prüfen lassen möchte, ob Anhaltspunkte für eine Falschberatung bestehen oder Erläuterungen zu den Briefen der Fondsgesellschaften benötigt, erhält unabhängigen Rat bei der Verbraucherzentrale.

Quelle:VZ Schleswig Holstein

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