Startseite Allgemeines Justiz Sachlicher Teilregionalplan Windenergie der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald unwirksam – 17/19
JustizPolitik

Sachlicher Teilregionalplan Windenergie der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald unwirksam – 17/19

mohamed_hassan / Pixabay
Teilen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit fünf Urteilen vom heutigen Tage den Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald für unwirksam erklärt.

Dieser Plan legt als Ziele der Raumordnung 41 Eignungsgebiete für die Windenergienutzung fest und bestimmt, dass außerhalb dieser Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen ist. Die Antragsteller sind Unternehmen der Windenergiebranche, die außerhalb der festgelegten Eignungsgebiete Windenergieanlagen errichten und betreiben wollen.

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat festgestellt, dass der Plan an formellen Fehlern leidet. Die Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg, mit denen die Öffentlichkeit während des Planungsverfahrens über die Auslegung der Planentwürfe informiert wird, waren fehlerhaft. Sie enthielten irreführende Zusätze über die Möglichkeiten, Einwände zu erheben. Ferner war der geplante Geltungsbereich des Plans nicht eindeutig bezeichnet. Unabhängig davon hat der Senat in seiner mündlichen Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass er unter Abweichung von seiner bisherigen Linie nunmehr davon ausgeht, dass Landschaftsschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete und sonstige Flächen, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen verboten ist, aber grundsätzlich eine Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbot erteilt werden kann, nicht zwingend als sog. harte Tabuzonen einzuordnen sind. In harten Tabuzonen ist eine Nutzung für die Windenergie schlechterdings ausgeschlossen. Das ist in den genannten Gebieten aber nur dann der Fall, wenn eine Ausnahme oder Befreiung objektiv ausscheidet. Die in den brandenburgischen tierökologischen Abstandskriterien genannten Schutzbereiche sind ebenfalls nicht als harte Tabuzonen zu betrachten, weil eine Unterschreitung dieser Schutzbereiche nicht schlechterdings ausgeschlossen ist.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteile vom 24. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 u.a. –

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
InternationalPolitik

Obama teilt scharf gegen Trump aus – „Jeden Tag Halloween im Weißen Haus“

Mit ungewöhnlich deutlichen Worten hat der ehemalige US-Präsident Barack Obama den amtierenden...

BundespolitikDeutschlandPolitik

„Der Wohlstand schmilzt dahin“ – Ifo-Chef Fuest warnt vor dramatischem Niedergang der deutschen Wirtschaft

Deutschland steht wirtschaftlich am Scheideweg – so die eindringliche Warnung von Clemens...

BundespolitikPolitik

Höhere Einnahmen erwartet – Steuerschätzer beraten über neue Prognose für Deutschland

In Wiesbaden tagen derzeit die Fachleute des Arbeitskreises Steuerschätzungen, um ihre traditionelle...

Justiz

91-jähriger wegen Axtmordes an Ehefrau zu sieben Jahren Haft verurteilt

Ein 91 Jahre alter Mann aus Brandenburg ist vom Landgericht Potsdam wegen...