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Die antragstellende nicht-binäre Person wandte sich gegen die fortgesetzte Anrede „Sehr geehrter Herr (…)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts Frankfurt am Main im Rahmen eines gegen sie geführten Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied nun, dass solche Schreiben keine Justizverwaltungsakte darstellen und der gewählte Rechtsweg daher unzulässig ist.

Die betroffene Person, die einen gestrichenen Geschlechtseintrag führt, sah in der wiederholten männlichen Anrede eine Rechtsverletzung. Mit einem Antrag nach § 23 EGGVG begehrte sie die Feststellung, dass diese Form der Ansprache rechtswidrig sei, sowie die Verpflichtung des Landgerichts, künftig auf jede männliche oder weibliche Anrede zu verzichten.

Der 3. Strafsenat des OLG wies den Antrag jedoch als unzulässig ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass § 23 EGGVG nur bei Maßnahmen anwendbar sei, die als Justizverwaltungsakte einzustufen sind – also Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Entscheidungen, die eine konkrete Angelegenheit regeln. Die beanstandeten Schreiben seien jedoch ausschließlich organisatorischer Natur gewesen, etwa zur Terminplanung oder zur Übersendung von Unterlagen. Die darin enthaltene Anredeform „Sehr geehrter Herr (…)“ stelle keine eigenständige Regelung dar, sondern lediglich eine übliche Höflichkeitsform der schriftlichen Kommunikation.

Darüber hinaus handele es sich bei den Schreiben nicht um Maßnahmen einer Justizbehörde im Sinne des EGGVG. Die verfahrensleitenden Schritte bei der Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung seien vielmehr Teil richterlicher Tätigkeit und fielen unter die sog. „justizförmige Verwaltung“, die durch richterliche Unabhängigkeit geprägt ist. Das Landgericht habe somit nicht als Justizbehörde gehandelt, sodass ein Antrag nach § 23 EGGVG von vornherein ausgeschlossen sei.

Eine Anfechtung des Beschlusses ist nicht möglich.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, Az. 3 VAs 9/25

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