Richtlinie zur Stärkung des Gründungsgeschehens in den Lebenswissenschaften „GO-Bio next“ vom: 22.04.2024 Bundesministerium für Bildung und Forschung

Published On: Montag, 06.05.2024By Tags:

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Stärkung des Gründungsgeschehens
in den Lebenswissenschaften „GO-Bio next

Vom 22. April 2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Lebenswissenschaftliche Innovationen sind Treiber des gesellschaftlichen und medizinischen Fortschritts. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Übergang von Ideen aus der akademischen Grundlagenforschung in die Anwendung, beispielsweise durch die Ausgründung eines Start-ups.

Hinsichtlich dieses Transfers sind lebenswissenschaftliche Forschungsprojekte mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert – darunter lange Entwicklungszeiten, großes Ausfallrisiko, hohe regulatorische Anforderungen und hoher Kapitalbedarf. Privates Risikokapital steht in der Frühphase meist nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung.

Hier setzt die Richtlinie an, indem gründungswillige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf die wirtschaftliche Verwertung ihrer Forschungsergebnisse durch eine Unternehmensgründung vorbereitet und bei der nachhaltigen Weiterentwicklung des Forschungsprojekts in einer Ausgründung begleitet werden.

1.1 Förderziel

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, die Gründungsaktivitäten in den Lebenswissenschaften zu steigern sowie den Transfer aus der Grundlagenforschung in die Anwendung zu beschleunigen und effizienter zu gestalten.

Die Fördermaßnahme setzt zentrale Aspekte der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation und der Start-up-Strategie der Bundesregierung um. Die Zukunftsstrategie Forschung und Innovation verfolgt die Ziele, das Innova­tionspotenzial der Gesundheitswirtschaft zu steigern, den Transfer zu unterstützen und den Biotechnologie-Standort Deutschland auszubauen. Ein zentrales Handlungsfeld der Start-up-Strategie der Bundesregierung ist die Erleichterung von Start-up-Ausgründungen aus der Wissenschaft. Die Neuauflage der Fördermaßnahme GO-Bio ist dort als prioritäre Maßnahme benannt. Thematisch eingebettet ist GO-Bio next weiterhin in das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Zuwendungszweck

Der Verwertungserfolg akademischer Forschungsergebnisse ist stark abhängig vom Reifegrad einer Technologie. Nur verhältnismäßig weit entwickelte Technologien bieten ein Chancen/​Risiko-Profil, das für Kapitalgeber oder Lizenznehmer interessant ist. Dies führt insbesondere in den Lebenswissenschaften häufig dazu, dass Forschungsergebnisse aufgrund der noch fehlenden Reife nicht in die Anwendung überführt werden können.

Zweck der Förderung im Rahmen von GO-Bio next ist es daher, Forschungsansätze mit hohem Wertschöpfungspotenzial in einer eigenständigen Arbeitsgruppe in Deutschland so weiterzuentwickeln, dass sie im Anschluss wirtschaftlich verwertet werden und die Basis einer erfolgreichen Unternehmensgründung bilden können. Im Ergebnis weisen die Forschungsansätze durch die erfolgreich absolvierten Entwicklungsschritte einen höheren Reifegrad auf und sind durch dieses „De-Risking“ für potenzielle Investoren attraktiv. Damit wird die Brücke zwischen akademischer Forschung und industrieller Entwicklung in den neu gegründeten Unternehmen geschlagen. Erfolgreiche Ausgründungen aus Universitäten oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden in der zweiten Förderphase der Maßnahme in Bezug auf die branchenspezifischen Herausforderungen junger Unternehmen unterstützt.

Zu einer Skizzeneinreichung bei GO-Bio next aufgerufen sind ausdrücklich auch solche Forschungsprojekte, die auf Vorhaben der Grundlagen- und Validierungsforschung (zum Beispiel GO-Bio initial, VIP+) aufbauen, in denen das Technologiekonzept beschrieben und die prinzipielle Machbarkeit überprüft wurde (Proof-of-Principle beziehungsweise initiales Proof-of-Concept).

Zur Untersuchung der Zielerreichung dieser Maßnahme können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:

Anzahl der ausgegründeten Start-ups
Entwicklung der Anzahl der in den Ausgründungen Beschäftigten
Verwertung von FuE1-Ergebnissen in Form neuer Produkte, Prozesse und Dienstleistungen, Patentanmeldungen, Lizensierungen, Publikationsbeteiligungen
nachhaltige, positive Entwicklung der gegründeten Start-ups fünf Jahre nach Ende der Förderung durch eigene Umsätze, Finanzierung durch Dritte (zum Beispiel Risikokapitalgeber, Börsengang) oder erfolgreiche Verpartnerung beziehungsweise Akquisition

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Gründungsteams aus der Wissenschaft, die innovative FuE-Ansätze im Bereich der Lebenswissenschaften mit hohem Kommerzialisierungspotenzial vorantreiben und bis zu einem Reifegrad entwickeln, der eine erfolgreiche Ausgründung ermöglicht. Die Vorhaben sollen einen hohen Bedarf in den Lebenswissenschaften adressieren und sich dadurch auszeichnen, dass sie aufgrund der oben beschriebenen Verwertungsrisiken nicht ohne öffentliche Förderung umgesetzt werden können.

Für Projekte mit Kommerzialisierungs- und Gründungspotenzial unter anderem auch in den Lebenswissenschaften ist die Förderrichtlinie EXIST Forschungstransfer des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein etabliertes Förderinstrument. Im Gegensatz zu EXIST Forschungstransfer richtet sich GO-Bio next an Forschungsprojekte, bei denen bei Antragstellung lange Entwicklungszeiträume, ein hoher Finanzbedarf (auch nach der Firmengründung) und ein hohes Entwicklungsrisiko absehbar sind. Die Förderinteressierten sollen zur Klärung der Passfähigkeit die auf den Internetseiten der jeweiligen Fördermaßnahmen bereitgestellten Abgrenzungskriterien prüfen und die von den zuständigen Projektträgern angebotene Förderberatung in Anspruch nehmen.

Vorhaben, die im Schwerpunkt der Agrar-, Lebensmittel- und Ernährungsforschung zuzuordnen sind, sind von dieser Richtlinie ausgenommen.

Das BMBF unterstützt im Sinne der Start-up-Strategie der Bundesregierung ausdrücklich vielfältig aufgestellte Gründungsteams.

Die Förderung erfolgt in zwei Phasen:

In der ersten Förderphase sollen der Proof-of-Concept für den Forschungsansatz erarbeitet beziehungsweise weiterentwickelt und konkrete Strategien für die Kommerzialisierung in Form einer Ausgründung entwickelt werden. Dies betrifft das Fortschreiben des Businessplans und die Erbringung des Eigenanteils für die zweite Förderphase. Gefördert werden ausschließlich Einzelvorhaben von Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

In der zweiten Förderphase soll die Basis für die nachhaltige Entwicklung des ausgegründeten Unternehmens gelegt werden, indem der Reifegrad des Forschungsansatzes weiter erhöht, Strategien für die Markteinführung ausgearbeitet und das Geschäftsmodell weiter konkretisiert werden. Ziel ist es, weiteres Unternehmenswachstum und hierfür notwendige Folgefinanzierungen sicherzustellen. Dabei steht die markt- und bedarfsgetriebene Entwicklung im Vordergrund, um den kommerziellen Erfolg zu sichern. Gefördert werden ausschließlich Einzelvorhaben des Gründungsunternehmens. Bei Projekten zur Entwicklung innovativer Wirkstoffe ist eine Förderung bis in die klinische Phase IIa möglich.

Von den im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Projekten wird die Bereitschaft erwartet, an Veranstaltungen des BMBF teilzunehmen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt für die erste Förderphase sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen, an denen die Gründungsteams angesiedelt sind. Antragsberechtigt für die zweite Förderphase sind kleine technologieorientierte Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.3 In der Regel sollten diese als Ergebnis der ersten Förderphase gegründet worden sein, wobei die wesentlichen Know-how-Trägerinnen und -Träger der zugrunde liegenden Technologie ihr Wissen und ihre Arbeitskraft in das neue Unternehmen einbringen. Ein Quereinstieg in die zweite Förderphase ist möglich, wenn die Gründung des Unternehmens vor nicht länger als drei Jahren aus einer Hochschule oder Forschungseinrichtung heraus erfolgte, die Nutzungsrechte für die wirtschaftliche Verwertung des FuE-Ansatzes vorliegen und die geforderte Eigenbeteiligung (siehe Nummer 5) für die geplanten Forschungsarbeiten aufgebracht werden kann.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4

Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.3,5

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Voraussetzung für eine Förderung in der ersten Förderphase ist, dass die jeweilige Hochschule oder Forschungs­einrichtung dem Gründungsteam die zur Durchführung des Projekts erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stellt (Laborgrundausstattung und sonstige Infrastruktur). Das Gründungsteam ist zum Erreichen der mit der Förderung beabsichtigten Verwertung der Projektergebnisse in allen Belangen zu unterstützen. Dieses umfasst insbesondere auch die Bereitschaft und Absicht, einen Zugriff auf bereits bestehende und in der ersten Förderphase neu entstehende Schutzrechte im Fall einer Unternehmensgründung zu marktüblichen Konditionen zu gewähren, die einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklung des zu gründenden Unternehmens förderlich sind. Weiter wird die Bereitschaft zu einer Kooperationsvereinbarung mit der Ausgründung zu marktüblichen Konditionen erwartet. Eine entsprechende Erklärung der Hochschule/​Forschungseinrichtung ist dem gemäß Nummer 7.2 vorzulegenden Projektantrag beizufügen. Im Regelfall sollte im ersten Jahr der ersten Förderphase ein Eckpunkte-Papier zwischen Gründungsteam und der Hochschule/​Forschungseinrichtung abgestimmt werden, in dem die grundlegenden Nutzungskonditionen für die Schutzrechte sowie gegebenenfalls die Konditionen für eine Beteiligung der Hochschule oder Forschungsreinrichtung an der Ausgründung und für die Kooperation mit dieser definiert sind. Aufbauend darauf sollten spätestens sechs Monate vor Ende der ersten Förderphase detaillierte Verträge ausgehandelt sein. Eckpunkte-Papier und Verträge sind dem Zuwendungsgeber im Entwurfsstadium sowie nach Unterzeichnung vorzulegen. Der „Leitfaden für die Gestaltung des Prozesses zum IP-Vertrag mit Ausgründungen“ (TransferAllianz) kann hierfür Grundlage sein; die Nutzung der in der „IP Toolbox“ enthaltenen oder vergleichbarer Musterverträge (vom Projektträger erhältlich) wird erwartet.

Ergibt sich während der ersten Förderphase die Möglichkeit einer frühzeitigen Ausgründung oder eine anderweitige Möglichkeit der Verwertung der Projektergebnisse, so ist der Zuwendungsgeber umgehend über das geplante Fortführungskonzept zu informieren. Seitens des Zuwendungsempfängers sind diese Verwertungsaktivitäten zu unterstützen und die Voraussetzungen für einen die Projektkontinuität wahrenden Übergang zu gewährleisten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf der Basis einer Meilensteinplanung (siehe Nummer 5.1 und 5.2) gewährt. Ein Nicht-Erreichen von Meilensteinen kann zum Abbruch der Förderung führen. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

5.1 Erste Förderphase

Die Förderung wird auf der Grundlage einer im Projektantrag enthaltenen Meilensteinplanung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren an eine Hochschule oder Forschungseinrichtung gewährt. Basierend auf einer erfolgreichen Zwischenevaluation nach zwei Dritteln der beantragten Projektlaufzeit, bei der insbesondere die Fortschritte bei der Vorbereitung der Ausgründung bewertet werden, wird über die Fortführung oder den Abbruch der Förderung entschieden.

Während der ersten Förderphase sollte das Gründungsteam seine Kompetenzen hinsichtlich des beruflichen Hintergrundes so vervollständigen, dass neben der wissenschaftlichen Expertise auch das für eine spätere Unternehmensgründung oder die Überführung in einen anderen privatwirtschaftlichen Kontext notwendige Wissen in kaufmännischen, juristischen und sonstigen Belangen vorhanden ist. Explizit werden betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Erfahrungen im Projektmanagement sowie unternehmerisches Denken erwartet. Zudem sind Kenntnisse zur Produktentwicklung nach industriellen Standards (zum Beispiel im Hinblick auf regulatorische Fragestellungen) notwendig. Zur Stärkung und Weiterentwicklung dieser Expertisen können auch entsprechende externe Beratungskapazitäten in das Projekt eingebunden werden. Sofern die Expertisen nicht durch Teammitglieder abgedeckt werden, ist dies obligatorisch. Eine Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen, die vom BMBF regelmäßig durchgeführt werden, wird von allen Projektleitenden erwartet.

Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben beziehungsweise Kosten für:

Personal (mit Ausnahme von Stammpersonal),
Investitionen, die nicht der Grundausstattung zuzurechnen sind,
Sach- und Verbrauchsmaterialien,
Dienstreisen,
Aufträge für FuE-Leistungen oder andere Dienstleistungen, wenn Arbeiten aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden müssen,
Aufträge für Beratungsleistungen,
Weiterbildung und Coaching im Hinblick auf Transferschritte,
Aufwand für professionelle patentrechtliche Überprüfung des Technologiefelds, auf dem gegründet werden soll,
Aufwand für die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Schutzrechten während des amtlichen Prüfverfahrens.

5.2 Zweite Förderphase

Nach Abschluss der ersten Förderphase und erfolgreicher Evaluation durch eine Jury (siehe Nummer 7.2.2) kann das ausgegründete Unternehmen in einer sich anschließenden zweiten Phase für in der Regel bis zu drei Jahre auf Basis einer Meilensteinplanung gefördert werden. Basierend auf einer erfolgreichen Zwischenevaluation nach der Hälfte der Laufzeit, bei der insbesondere die Fortschritte hinsichtlich der nachhaltigen Entwicklung des ausgegründeten Unternehmens bewertet werden, wird über die Fortführung oder den Abbruch der Förderung entschieden. Ein Quereinstieg in die zweite Förderphase ist unter den in Nummer 3 genannten Voraussetzungen möglich.

In der zweiten Förderphase wird entsprechend den beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) eine Eigenbeteiligung des ausgegründeten Unternehmens erwartet.

Für die zweite Förderphase gelten die in Nummer 5.1 genannten grundsätzlich zuwendungsfähigen Positionen. Zudem sind die Kosten der direkt oder in Lizenz erworbenen Patente entsprechend Artikel 25 AGVO förderfähig.

Die Projekte stehen bei der Auswahl für eine zweite Förderphase untereinander im Wettbewerb. Nur Gründungsvorhaben mit einem tragfähigen Unternehmenskonzept können gefördert werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaft­lichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/​VDE-IT)
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechpersonen sind:

Dr. Dirk Kautz
Dr. Nicole Häusler

Telefon: 030/​31 00 78-5515
E-Mail: go-bio-next@vdivde-it.de
Internet: https:/​/​www.go-bio.de/​ 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Im Zuge dieser Förderrichtlinie bietet der Projektträger Informationsveranstaltungen an. Weitere Informationen und die Anmeldung sind unter https:/​/​vdivde-it.de/​de/​veranstaltung/​infoveranstaltung-bekanntmachung-go-bio-next verfügbar. In die Erstellung von Projektskizzen und Anträgen für die erste Förderphase soll nach Möglichkeit eine Transferstelle beziehungsweise Gründungsberatung eingebunden werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (erste Förderphase und Direkteinstieg zweite Förderphase)

In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des BMBF jederzeit zu den Stichtagen 15. März und 15. September zunächst Projektskizzen in elektronischer Form und in deutscher oder englischer Sprache über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ eingereicht werden (für Phase 1: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=GO-BIO&b=GO-BIO-NEXT-SKIZZE&t=SKI, für Phase 2: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=GO-BIO&b=GO-BIO-NEXT-2FP-SKI&t=SKI).

Eine zusätzliche postalische Einreichung der Projektskizzen ist nicht gewünscht, da die Einreichung rein elektronisch zu erfolgen hat.

Projektskizzen, die nach einem Stichtag eingehen, können möglicherweise erst zum nächstfolgenden Stichtag berücksichtigt werden.

Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Sie sollen einen Umfang von zehn DIN-A4-Seiten zuzüglich Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 10 Punkt, 1,5-facher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Skizzen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, können von der Bewertung ausgeschlossen werden und ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Wiedervorlagen sind möglich; geänderte Abschnitte sind dabei kenntlich zu machen.

Die Projektskizze sollte die folgenden Abschnitte enthalten:

Problem, Bedarf und Zielsetzung des Vorhabens
Stand der Wissenschaft und Technik und Entwicklungsstand
Schutzrechtssituation
Projektteam und Netzwerkpartner
Markt und Wettbewerb
geplante FuE-Arbeiten und grobes finanzielles Mengengerüst
Risiken, Herausforderungen und Anforderungen
zusätzlich für Skizzen der zweiten Förderphase: Darstellung zur Aufbringung des Eigenanteils

Die unter https:/​/​vdivde-it.de/​de/​formulare-fuer-foerderprojekte zur Verfügung gestellte Skizzenvorlage soll genutzt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Eignung des Vorhabens im Sinne der Bekanntmachung/​Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen
Innovationshöhe des FuE-Ansatzes
erreichter Entwicklungsstand des Vorhabens
Angemessenheit der Analysen/​Strategien zu eigenen und fremden Schutzrechten
wissenschaftlich-technische Qualität des Vorhabens, Umsetzbarkeit
Qualifikation, Eignung und Zusammensetzung des Projektteams
zusätzlich für Skizzen der ersten Förderphase: Wirtschaftliches Verwertungspotenzial und Ausgründungsperspektive
zusätzlich in der zweiten Förderphase: Wirtschaftliches Verwertungspotenzial und Finanzierbarkeit nach Ende der Förderung

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die nachfolgenden Informationen gelten für Anträge auf die erste Förderphase, Informationen für Anträge auf einen Direkteinstieg in die zweite Förderphase nach positiver Skizzenbegutachtung finden sich in Nummer 7.2.2.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Die Zugangsdaten werden vom zuständigen Projektträger zur Verfügung gestellt. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Den förmlichen Förderanträgen sind eine Vorhabenbeschreibung und ein Businessplan/​Read Deck (siehe Mustervorlagen, abrufbar unter https:/​/​vdivde-it.de/​de/​formulare-fuer-foerderprojekte#programmebmbf) beizulegen, die in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein können. Vorhabenbeschreibung und Businessplan/​Read Deck sind entsprechend den zur Verfügung gestellten Mustervorlagen zu gliedern und sollten folgende Inhalte abdecken:

Problem, Bedarf und Zielsetzung des Vorhabens, Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen
Stand der Wissenschaft und Technik, eigene Vorarbeiten und Entwicklungsstand
Schutzrechtssituation
Projektteam und Netzwerkpartner, gegebenenfalls Darlegung der Zusammenarbeit mit Dritten
Markt und Wettbewerb
wissenschaftlich-technische Arbeitsziele und unternehmerische Entwicklungsschritte, ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans mit Angabe der vorhabenbezogenen Ressourcenplanung und der gesetzten Meilensteine
detaillierter Finanzierungsplan
Verwertungsplan
Notwendigkeit der Zuwendung (Entwicklungsrisiken, Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung)
Lebensläufe der Projektleitung und der wesentlichen Mitglieder des Projektteams sowie projektrelevante Publikationsliste, relevante Absichtserklärungen und Interessensbekundungen (Anlage)

Anträge, deren Vorhabenbeschreibung und Businessplan/​Read Deck die Vorgaben der Vorlagen nicht erfüllen, können von der Bewertung ausgeschlossen und ohne weitere Begründung abgelehnt werden.

Als weitere Anlage ist beizufügen:

Erklärung der Hochschule/​Forschungseinrichtung zur Aufnahme und Unterstützung des Projektteams

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien von einer Jury bewertet und geprüft:

Innovationshöhe des Vorhabens
wirtschaftliches Verwertungspotenzial und Ausgründungsperspektive
Qualifikation, Eignung und Zusammensetzung des Projektteams
Qualität des FuE-Konzepts und der Beschreibung des Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplans
Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden Projektteams unter Angabe detaillierter Informationen und eines Termins für eine Projektpräsentation vor der Jury ausgewählt. Nach Vortrag und abschließender Antragsprüfung wird über eine Förderung entschieden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

In der ersten Förderphase erfolgt nach zwei Jahren eine Evaluation des Projektfortschritts, nach der über eine Fortsetzung der Förderung entschieden wird.

Für die Beantragung der zweiten Förderphase durch das Gründungsunternehmen ist ein Vertrag mit der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung über die Nutzung der erforderlichen Schutzrechte zu marktüblichen Konditionen, die einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklung des zu gründenden Unternehmens förderlich sind, erforderlich. Falls ein solcher Vertrag nicht in einem angemessenen Zeitraum vor Abschluss der ersten Förderphase zustande kommt, behält sich das BMBF Gespräche mit den Beteiligten vor, um zu einem Vertragsabschluss zu gelangen.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren (zweite Förderphase)

Im Fall eines direkten Einstiegs eines Gründungsteams in die zweite Förderphase werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Gründungsteams, die aus einer Förderung der ersten Förderphase hervorgehen, reichen Anträge in einem einstufigen Verfahren ohne vorherige Skizzenvorlage ein. Dieses einstufige Verfahren steht auch Gründungsteams nach einer erfolgreichen Förderung im Rahmen der Förderlinie EXIST Forschungstransfer des BMWK offen. Die Frist zur Vorlage der Anträge richtet sich nach dem Verlauf der ersten Förderphase und wird rechtzeitig bekannt gegeben.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Die Zugangsdaten werden vom zuständigen Projektträger zur Verfügung gestellt. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Den förmlichen Förderanträgen ist eine Vorhabenbeschreibung und ein Businessplan/​Read Deck (siehe Mustervorlagen, abrufbar unter https:/​/​vdivde-it.de/​de/​formulare-fuer-foerderprojekte#programmebmbf) beizulegen, die in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein können. Vorhabenbeschreibung und Businessplan/​Read Deck sind entsprechend den zur Verfügung gestellten Mustervorlagen zu gliedern und sollten folgende Inhalte abdecken:

Problem, Bedarf und Zielsetzung des Vorhabens, Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen
Stand der Wissenschaft und Technik, eigene Vorarbeiten und Entwicklungsstand
Schutzrechtssituation
Projektteam und Netzwerkpartner, gegebenenfalls Darlegung der Zusammenarbeit mit Dritten
Markt und Wettbewerb
wissenschaftlich-technische Arbeitsziele und unternehmerische Entwicklungsschritte, ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans mit Angabe der vorhabenbezogenen Ressourcenplanung und der gesetzten Meilensteine
detaillierter Finanzierungsplan, Darstellung zur Finanzierung des Eigenanteils für die zweite Förderphase
Verwertungsplan
Notwendigkeit der Zuwendung (Entwicklungsrisiken, Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung)
Lebensläufe der Projektleitung und der wesentlichen Mitglieder des Projektteams sowie projektrelevante Publikationsliste, relevante Absichtserklärungen und Interessensbekundungen (Anlage)

Anträge, deren Vorhabenbeschreibung und Businessplan/​Read Deck die Vorgaben der Vorlagen nicht erfüllen, können von der Bewertung ausgeschlossen und ohne weitere Begründung abgelehnt werden.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien und nach einer persönlichen Projektpräsentation von einer Jury bewertet und geprüft:

Innovationshöhe des Vorhabens
wirtschaftliches Verwertungspotenzial und Perspektive für nachhaltig positive Entwicklung des ausgegründeten Unternehmens
Qualifikation, Eignung und Zusammensetzung des Projektteams
Qualität des FuE-Konzepts und der Beschreibung des Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplans
Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung und abschließender Antragsprüfung wird über eine Förderung entschieden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 22. April 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ralf Mytzek-Zühlke

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das FuE-Vorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV10 erfüllt.
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b)
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
c)
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.

Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet.

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
FuE = Forschung und Entwicklung
2
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3
Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
4
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5
Nur relevant für die zweite Förderphase.
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
10
AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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