Richtlinie zur Ergänzung der Corona-Sonderzahlungsrichtlinie sowie der Corona-Sonderzahlungsergänzungsrichtlinie (Richtlinie Härtefonds-Ergänzungsprogramm)

Published On: Montag, 27.11.2023By Tags:

Bundesministerium der Finanzen

Richtlinie
zur Ergänzung der Corona-Sonderzahlungsrichtlinie sowie
der Corona-Sonderzahlungsergänzungsrichtlinie
(Richtlinie Härtefonds-Ergänzungsprogramm)

Vom 1. November 2023
§ 1

Personen, die nach der Corona-Sonderzahlungsrichtlinie vom 18. Januar 2021 (BAnz AT 29.01.2021 B1) und/​oder der Corona-Sonderzahlungsergänzungsrichtlinie vom 16. Dezember 2022 (BAnz AT 27.01.2023 B1) eine Einmalleistung erhalten haben oder hätten erhalten können, erhalten für die Jahre 2024 bis 2027 eine weitere Sonderzahlung in Höhe von 1 250 Euro für das Jahr 2024, 1 300 Euro für 2025, 1 350 Euro für 2026 sowie 1 400 Euro für 2027.

§ 2

Die Leistung nach § 1 erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3

(1) Die Sonderzahlung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann bis 31. Dezember 2027 gestellt werden. Er kann in einem formlosen Schreiben gestellt werden und muss Name, Geburtsort und Geburtsdatum des Antragsstellers enthalten. Er ist zu richten an die Generalzolldirektion, DII.C.22.25, Service-Center Köln – Versorgung –, Josef-Lammerting-Allee 24 – 34, 50933 Köln. Dem Antrag sind eine Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes sowie eine aktuelle behördliche Lebensbescheinigung beizufügen. Lebt ein Antragsteller im Ausland, sind beide Dokumente in notariell beglaubigter Form beizufügen.

(2) Bei Personen, die bereits die Einmalzahlung nach der Corona-Sonderzahlungsrichtlinie und/​oder der Corona-Sonderzahlungsergänzungsrichtlinie erhalten beziehungsweise beantragt haben, ist kein weiterer Antrag erforderlich; dieser Personenkreis wird von Amts wegen unter der zuletzt bekannten Anschrift angeschrieben. Voraussetzung einer Bewilligung ist die Vorlage einer aktuellen behördlichen Lebensbescheinigung. Lebt ein Antragsteller im Ausland, ist diese in notariell beglaubigter Form beizufügen.

(3) Die Lebensbescheinigung nach Absatz 1 und 2 muss bis spätestens zum 31. März des jeweils nachfolgenden Jahres eingegangen sein, anderenfalls verfällt die Sonderzahlung; hierauf sind Antragsteller beziehungsweise im Fall des Absatzes 2 die angeschriebene Person hinzuweisen. Wird die Frist versäumt, ist in den Fällen des Absatzes 1 der Antrag abzulehnen, in Fällen des Absatzes 2 das Verfahren ohne weitere Mitteilung endgültig einzustellen.

(4) Die Richtlinie wird im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen durchgeführt.

§ 4

Die Leistungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sind höchstpersönlicher Natur und daher nicht übertragbar. Erben von ehemaligen Beihilfeempfängern haben kein Antragsrecht. Verstirbt eine nach § 1 berechtigte Person nach Eingang einer ordnungsgemäß ausgestellten Lebensbescheinigung, so kann die Leistung nach § 1 dem hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise für den Fall, dass dieser verstorben ist, den hinterbliebenen Kindern ausgezahlt werden.

§ 5

(1) Nicht leistungsberechtigt ist, wer dieser Leistung unwürdig ist. Unwürdig ist insbesondere, wer Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen oder daran teilgenommen hat.

(2) Die Leistung ist zu versagen, wenn sich der Antragsteller unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, veranlasst oder zugelassen hat, oder notwendige Dokumente trotz Aufforderung nicht vorlegt.

(3) Die Leistung kann unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgefordert werden.

§ 6

Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Berlin, den 1. November 2023

Bundesministerium der Finanzen

In Vertretung
Prof. Dr. Luise Hölscher

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