Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln im Rahmen der Förderung des Natürlichen Klimaschutzes in Kommunen

Published On: Freitag, 16.02.2024By Tags:

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Richtlinie
über den Einsatz von Bundesmitteln
im Rahmen der Förderung des Natürlichen Klimaschutzes in Kommunen

Vom 24. Januar 2024

1 Zweck, Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt im Rahmen eines Zuschussprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushalts­ordnung (BHO). Die Zuschüsse dienen der Förderung von Maßnahmen zur

Stärkung des natürlichen Klimaschutzes im besiedelten Bereich durch ein resilientes, naturnahes Grünflächen­management, Baumpflanzungen sowie die Schaffung von Naturoasen,
Stärkung der Widerstandskraft/​Resilienz von Ökosystemen und Erhöhung der CO2-Bindung durch Förderung der biologischen Vielfalt im besiedelten Bereich,
Vernetzung und Kooperation verschiedener relevanter Akteure und Stärkung von Kompetenzen und Bewusstseinsbildung.

Die Förderung soll zur Umsetzung des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ (ANK) der Bundesregierung im besiedelten Bereich beitragen. Übergeordnetes Ziel ist dabei,

über eine erhöhte CO2-Bindung,
über eine Steigerung der Biotop- und Artenvielfalt sowie
über einen verstärkten Wasserrückhalt

zu einem natürlichen Klimaschutz im Siedlungsbereich beizutragen.

Die Zuschüsse werden aus Mitteln des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds (KTF)“ des Bundes zur Verfügung gestellt. Im Einzelnen handelt es sich um das folgende Programm:

Natürlicher Klimaschutz in Kommunen (Programmnummer 444)

Die Einzelheiten der Förderung in dem mit Bundesmitteln ausgestatteten KfW-Programm sind in dem jeweils geltenden Merkblatt zum Programm geregelt. Es ist Bestandteil dieser Richtlinie.

Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Förderentscheidungen werden unter Beachtung der Grundsätze des pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen.

Das Merkblatt enthält insbesondere weitergehende Bestimmungen zu

förderfähigen Maßnahmen
Antragsberechtigten
Fördervoraussetzungen
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Verfahren (insbesondere Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung, Verwendungsnachweis)
subventionserhebliche Tatsachen und Beihilferelevanz

Die Bundesmittel werden von der KfW den jeweiligen Empfängern durch privatrechtlichen Vertrag gewährt.

2 Zu beachtende Vorschriften

Für die Beantragung, Gewährung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für den Nachweis und die Prüfung ihrer Verwendung und ihre etwaige Rückforderung sind die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die KfW anzuwenden oder sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der Mandatarvertrag zwischen Bund und KfW. Sie werden zudem für die bankmäßige Abwicklung des Zuschussprogramms, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist, durch die jeweils geltenden „Allgemeine Bestimmungen für Zuschüsse – kommunale und soziale Infrastruktur“ abschließend umgesetzt. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100, 112 Absatz 2 in Verbindung mit 111 BHO.

Der Hinweis auf das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ist in die Allgemeinen Bestimmungen der KfW aufzunehmen, die verbindlicher Vertragsbestandteil werden.

Das Förderprogramm mit den Einzelprojekten wird extern evaluiert. Förderempfangende werden vertraglich ver­pflichtet, alle für die Evaluation und die zugehörige Zielerreichungs- und Wirkungskontrolle benötigten Daten und Informationen dem Bundesumweltministerium oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

3 Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis 31. Dezember 2026 befristet.

Bonn, den 24. Januar 2024

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Dr. Ch. Paulus

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