Richtlinie für die Förderung von Beratungsleistungen von kleinen und mittleren Betrieben (KMU) zur Gestaltung einer mitarbeiterorientierten und zukunftsgerechten Personalpolitik unter Einbeziehung ihrer Beschäftigten – unternehmensWert:Mensch –

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Richtlinie
für die Förderung
von Beratungsleistungen von kleinen und mittleren Betrieben (KMU)
zur Gestaltung einer mitarbeiterorientierten und zukunftsgerechten Personalpolitik
unter Einbeziehung ihrer Beschäftigten
– unternehmensWert:Mensch –

Vom 22. September 2021

1 Zuwendungszweck, Ziele, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Das Programm unternehmensWert:Mensch hat zum Ziel, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Gestaltung einer mitarbeiterorientierten und zukunftsgerechten Personalpolitik unter Einbeziehung ihrer Beschäftigten zu unterstützen. Damit soll eine Unternehmenskultur etabliert werden, die zur motivierenden, leistungsförder­lichen und altersgerechten Gestaltung der Arbeits- und Produktionsbedingungen wie auch zur Fachkräftesicherung beiträgt. Das Programm unternehmensWert:Mensch umfasst vier Programmzweige: unternehmensWert:Mensch (uWM) und unternehmensWert:Mensch plus (uWM plus), „Gestärkt durch die Krise“ und „Women in Tech“. Alle ­Programmzweige fördern beteiligungsorientierte Beratungsprozesse, die den Menschen als Ausgangspunkt für nachhaltige betriebliche Veränderungsprozesse in den Mittelpunkt stellen. In den Beratungsprozessen sind deshalb explizit sowohl die Unternehmensleitungen und Führungskräfte als auch die Mitarbeitenden einzubeziehen. Hierdurch wird eine höhere Akzeptanz in der Belegschaft gefördert und damit eine nachhaltigere Wirkung der Maßnahmen sichergestellt.

Basis ist ein im Rahmen der Initiative Neue Qualität der Arbeit entwickelter ganzheitlicher, tripartistisch (von Staat und Sozialpartnern) getragener Handlungsansatz, der nicht auf Einzelmaßnahmen abzielt, sondern in zentralen, für die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen bedeutsamen personalpolitischen und arbeitsorganisatorischen Handlungs­feldern nachhaltige Veränderungsprozesse der Personal- und Organisationsentwicklung anstößt. Mit Blick auf den demografischen Wandel und die digitale Transformation führt dies nicht nur zur Verbesserung der Arbeits- und ­Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeitenden, sondern auch zur Stärkung von Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der teilnehmenden Unternehmen.

1.2 Ziele

Ziel des Programms ist es, Unternehmen bundesweit einen flächendeckenden Zugang zu Beratungs- und Unter­stützungsleistungen in personalpolitischen und arbeitsorganisatorischen Handlungsfeldern zu ermöglichen. In Kooperation mit den zuständigen Landesministerien ergänzen die beiden Programmzweige uWM und uWM plus, „Gestärkt durch die Krise“ und „Women in Tech“ deshalb Programme und Initiativen auf Landesebene.

Alle vier Programmzweige zielen darauf ab,

Unternehmen dabei zu unterstützen, einen personalpolitischen oder arbeitsorganisatorischen Handlungsbedarf ­zusammen mit ihren Beschäftigten aufzudecken, gemeinsam Ziele und Maßnahmen festzulegen und maßgeschneiderte Lösungen sowie Konzepte zur Sicherung der Umsetzung und Nachhaltigkeit zu entwickeln,
den Blick in den Betrieben für den ganzheitlichen, nachhaltigen Ansatz einer mitarbeiterorientierten Personalpolitik zu weiten, der die Beschäftigten konsequent mit einbezieht und damit
Unternehmen zu befähigen, zukünftig auf die vielfältigen betrieblichen Herausforderungen, die der demografische Wandel und die Veränderungen der Arbeits- und Produktionswelt mit sich bringen, auch eigenständig angemessen zu reagieren.

1.2.1 Ziele des Programmzweigs unternehmensWert:Mensch

Der Programmzweig uWM ermöglicht KMU Beratungs- und Unterstützungsleistungen in den vier zentralen Handlungsfeldern Personalführung, Chancengleichheit und Diversity, Gesundheit sowie Wissen und Kompetenz.

1.2.2 Ziele des Programmzweigs „Gestärkt durch die Krise“

Ziel des Programmzweigs „Gestärkt durch die Krise“ ist es, KMU und Beschäftigte bei der Bewältigung der derzeitigen COVID-19-Pandemie sowie weiteren Krisen zu unterstützen und sie zu befähigen, ihre organisationale

Resilienz1 zu stärken und diese organisatorisch zu verankern. Vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und insbesondere der damit einhergehenden Beschleunigung der digitalen Transformation ermöglicht der Programmzweig „Gestärkt durch die Krise“ Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich des Krisen­managements sowie der Identifizierung und Nutzung von Home-Office-Potenzialen. KMU sollen dabei unterstützt werden, innovationsfördernde und beteiligungsorientierte Strategien sowie eine krisenresiliente Unternehmenskultur zu etablieren, um die COVID-19-Pandemie und deren Folgen gut und nachhaltig zu meistern und für weitere Krisen besser vorbereitet zu sein. Dazu zählen zum Beispiel die Etablierung eines Krisenmanagements mitsamt einem Krisenplan (und Handlungsempfehlungen für vor, während und nach der Krise) sowie einem Krisenkommunikationsplan. Zentral ist die Frage, wie sich KMU in der aktuellen Krise, aber auch darüber hinaus in einem kontinuierlich dynamischen Umfeld behaupten und neue Chancen durch Veränderungen nutzen können. Mit Blick auf die beschleunigte digitale Transformation zählt dazu insbesondere die vielfache Möglichkeit der Einführung von mobiler Arbeit und Nutzung digitaler Kommunikationskanäle sowie damit einhergehenden Anforderungen an Arbeitsorganisation, Personalführung auf Distanz und deren unternehmenskulturelle Begleitung. Der Programmzweig ermöglicht daher auch, Home-Office-Potenziale und Handlungsbedarfe zu identifizieren und entsprechende Lösungsansätze zu entwickeln.

1.2.3 Ziele des Programmzweigs „Women in Tech“

Die Tech-Branche ist eine Schlüsselbranche im digitalen Wandel und wird weiter wachsen und aussichtsreiche ­Beschäftigungsmöglichkeiten bieten. In der Informations- und Kommunikationstechnik-Branche (IKT-Branche), die maßgeblich den digitalen Wandel gestaltet, sind Frauen allerdings deutlich unterrepräsentiert. Zudem ist die Beschäftigungsstabilität von Frauen in der Branche geringer als die der Männer. Dies hängt häufig mit arbeitskulturellen Aspekten, stereotypen Vorstellungen gegenüber Frauen und damit verbundenen Barrieren für Frauen im Beruf zusammen.2 Das Ziel ist es daher, Frauen den Zugang zu und den Verbleib in einer der wichtigsten Branchen des digitalen Wandels zu ermöglichen und Unternehmen beim Aufbau eines gleichstellungs- und ganzheitlich diversitätsorientierten (u. a. LSBTI*3) Human Ressource Managements (HR Managements) und einer entsprechenden Unternehmenskultur zu unterstützen.

1.2.4 Ziele des Programmzweigs unternehmensWert:Mensch plus

Der Programmzweig uWM plus zielt darauf ab, der Unternehmensführung und den Beschäftigten gemeinsame Lern- und Entwicklungsprozesse für eine innovative Gestaltung des digitalen Wandels zu ermöglichen. Durch Beratungsleistungen sollen KMU dabei unterstützt werden, nach Maßgabe einheitlicher methodischer Vorgaben betriebliche Lern- und Experimentierräume einzurichten. Diese Lern- und Experimentierräume sollen KMU befähigen, Innovationen mithilfe einer mitarbeiterorientierten und agilen Methode in Gang zu setzen.

1.3 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1304/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470) und der VO (EU) Nr. 1303/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen ­wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI: 2014DE05SFOP002). Es handelt sich um eine Förderung zugunsten „der Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmer und Unternehmen an den Wandel“, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 dem Interventionsbereich Buchstabe a Abschnitt v der ESF-Verordnung zugeordnet ist.

Die Förderung der Programmzweige „Gestärkt durch die Krise“ und „Women in Tech“ erfolgt auf Grundlage der VO (EU) Nr. 2020/​2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/​2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU).

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Fördergegenstand

Das Programm uWM sieht einen dreistufigen, beteiligungsorientierten Beratungsprozess vor, der sich gezielt am Bedarf der teilnehmenden Betriebe orientiert.

Zentrale Anlaufstellen des Programms sind die Erstberatungsstellen (EBS). Sie führen die Erstberatung und das ­Ergebnisgespräch durch, begleiten KMU bei der Antragstellung und Abrechnung, betreiben Öffentlichkeitsarbeit, ­fungieren als Lotsen für andere regionale Angebote für KMU und unterstützen das BMAS4 bei der Autorisierung der Prozessberaterinnen und Prozessberater.

2.1 Erstberatung

2.1.1 Erstberatung im Programmzweig uWM

Im Rahmen der neutralen und bundesweit einheitlichen Erstberatung wird zunächst die grundsätzliche Förderfähigkeit der KMU anhand der Förderkriterien (siehe Nummer 5.2) geklärt. Gemeinsam mit dem Unternehmen wird der konkrete betriebliche Veränderungsbedarf entlang der vier personalpolitischen Handlungsfelder des Programmzweigs uWM identifiziert (Personalführung, Chancengleichheit und Diversity, Gesundheit, Wissen und Kompetenz). Je nach Bedarf kann die EBS entweder einen Beratungsscheck für die Prozessberatung im Rahmen des Programmzweigs uWM ausstellen, der den Beratungsumfang und eine Empfehlung zu den Handlungsschwerpunkten enthält, oder auf andere (regionale) Angebote verweisen.

2.1.2 Erstberatung im Programmzweig „Gestärkt durch die Krise“

Im Rahmen der neutralen und bundesweit einheitlichen Erstberatung wird zunächst die grundsätzliche Förderfähigkeit der KMU anhand der Förderkriterien (siehe Nummer 5.2) geklärt. Gemeinsam mit dem Unternehmen wird der konkrete betriebliche Bedarf hinsichtlich der Einführung eines effektiven Krisenmanagements und/​oder der Identifizierung, der durch die Krise hervorgerufenen Veränderungen der Arbeitsorganisation und Nutzung der Potenziale von virtueller Kommunikation, Personalführung auf Distanz sowie von Home-Office-Möglichkeiten festgestellt. Je nach Bedarf kann die EBS entweder einen Beratungsscheck für die Prozessberatung im Rahmen des Programmzweigs „Gestärkt durch die Krise“ ausstellen, der den Beratungsumfang und eine Empfehlung zu den Handlungsschwerpunkten enthält, oder auf andere (regionale) Angebote verweisen.

2.1.3 Erstberatung im Programmzweig „Women in Tech“

Im Rahmen der neutralen und bundesweit einheitlichen Erstberatung wird zunächst die grundsätzliche Förderfähigkeit der KMU anhand der Förderkriterien (siehe Nummer 5.2, insbesondere Branchenzugehörigkeit IKT) geklärt. Gemeinsam mit dem Unternehmen wird der konkrete Handlungsbedarf hinsichtlich des Aufbaus eines gleichstellungs- und ganzheitlich diversitätsorientierten HR-Managements geklärt. Je nach Bedarf kann die EBS entweder einen Beratungsscheck für die Prozessberatung im Rahmen des Programmzweigs „Women in Tech“ ausstellen, der den Beratungsumfang und eine Empfehlung zu den Handlungsschwerpunkten enthält, oder auf andere (regionale) Angebote verweisen.

2.1.4 Erstberatung im Programmzweig uWM plus

Im Rahmen der neutralen und bundesweit einheitlichen Erstberatung wird zunächst die grundsätzliche Förderfähigkeit der KMU anhand der Förderkriterien (siehe Nummer 5.2) geklärt. Wird im Rahmen der Erstberatung ein personalpolitischer oder arbeitsorganisatorischer Veränderungsbedarf festgestellt, der im Zusammenhang mit nachvollziehbaren digitalen Transformationen innerhalb des Betriebes steht, so kann die EBS einen Beratungsscheck für den Programmzweig uWM plus ausstellen. Zur Prüfung des Handlungsbedarfs steht der EBS ein Referenzsystem zur Verfügung, das mögliche Themenfelder skizziert. Die EBS muss prüfen, ob der Betrieb bereit sowie arbeitsorganisatorisch in der Lage ist, einen beteiligungsorientierten Prozess nach den in Nummer 2.2.1.4 beschriebenen methodischen Vorgaben umzusetzen.

2.2 Prozessberatung

2.2.1 Prozessberatung in den Programmzweigen uWM, „Gestärkt durch die Krise“ und „Women in Tech“ und uWM plus

Der Beratungsscheck ermöglicht es dem Unternehmen, zusammen mit den Beschäftigten eine weiterführende Prozessberatung entsprechend des in der Erstberatung festgestellten Handlungsbedarfs in Anspruch zu nehmen. Die Prozessberatung erfolgt in der Regel direkt vor Ort im Betrieb sowie unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung (falls vorhanden) und der Beschäftigten. Die Beratung kann bei Bedarf und Zustimmung aller Parteien (Erstberatungsstelle, Prozessberaterin und Prozessberater und KMU) auch ganz oder teilweise virtuell durchgeführt werden.

2.2.1.1 Prozessberatung im Programmzweig uWM

Die Prozessberatung im Programmzweig uWM orientiert sich an dem in der Erstberatung identifizierten Veränderungsbedarf in einem oder mehreren personalpolitischen Handlungsfeldern des Programms (Personalführung, Chancengleichheit und Diversity, Gesundheit, Wissen und Kompetenz). Sie darf ausschließlich durch für den Programmzweig uWM autorisierte Prozessberaterinnen und Prozessberater durchgeführt werden.

Die Prozessberatung umfasst folgende Schritte:

Analyse der Stärken und Schwächen des Unternehmens hinsichtlich der im Rahmen der Erstberatung identifizierten Handlungsfelder.
Entwicklung von Handlungszielen und Maßnahmen mit dem Ergebnis eines verbindlichen betrieblichen Handlungsplans, der die Verankerung einer nachhaltigen Personalstrategie im Unternehmen unterstützt.
Initiierung des Veränderungsprozesses und Entwicklung eines Konzepts zur Begleitung und Nachhaltung dieser Maßnahmen mit dem Ziel, entsprechende betriebliche Routinen zu erarbeiten und gegebenenfalls die Akteure in den ersten Umsetzungsschritten zu begleiten.

2.2.1.2 Prozessberatung im Programmzweig „Gestärkt durch die Krise“

Im Programmzweig „Gestärkt durch die Krise“ richtet sich die Prozessberatung an dem in der Erstberatung fest­gestellten Handlungsbedarf im Bereich Krisenmanagement und/​oder Home-Office, virtuelle Kommunikation und ­Personalführung auf Distanz sowie damit einhergehende Veränderungen der Arbeitsorganisation oder Unternehmenskultur aus. Die Prozessberatung darf ausschließlich durch für den Programmzweig uWM autorisierte Prozessberaterinnen und Prozessberater durchgeführt werden.

Die Prozessberatung umfasst folgende Schritte:

Analyse der Stärken und Schwächen des Unternehmens hinsichtlich der im Rahmen der Erstberatung identifizierten Handlungsfelder.
Entwicklung von Handlungszielen und Maßnahmen mit dem Ergebnis eines verbindlichen betrieblichen Handlungsplans.
Initiierung des Veränderungsprozesses und Entwicklung eines Konzepts zur Begleitung und Nachhaltung dieser Maßnahmen mit dem Ziel, entsprechende betriebliche Routinen zu erarbeiten und gegebenenfalls die Akteure in den ersten Umsetzungsschritten zu begleiten.

2.2.1.3 Prozessberatung im Programmzweig „Women in Tech“

Im Programmzweig „Women in Tech“ richtet sich die Prozessberatung an dem in der Erstberatung festgestellten Handlungsbedarf hinsichtlich des Aufbaus eines gleichstellungs- und ganzheitlich diversitätsorientierten HR-Managements aus. Im Programmzweig „Women in Tech“ darf die Prozessberatung ausschließlich durch für das Programm autorisierte Prozessberaterinnen und Prozessberater erfolgen, die für das Handlungsfeld „Chancengleichheit & Diversity“ autorisiert sind.

2.2.1.4 Prozessberatung im Programmzweig uWM plus

Mit dem Beratungsscheck kann das Unternehmen gemeinsam mit den Beschäftigen eine Prozessberatung in Anspruch nehmen, welche die Etablierung eines betrieblichen Lern- und Experimentierraums unterstützt und so einen betrieblichen Lern- und Entwicklungsprozess initiiert und begleitet. Die Prozessberatung uWM plus erfolgt in der Regel direkt vor Ort im Betrieb sowie unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung (falls vorhanden) und der Beschäftigten. Die Prozessberatung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage einer spezifischen agilen Methode zur Durchführung eines Lern- und Experimentierraums. Das Konzept des Lern- und Experimentierraums beinhaltet zugleich ein Rollenkonzept, das einen Lenkungskreis, ein Lab-Team und eine Verantwortliche/​einen Verantwortlichen des Lab-Teams vorsieht. Der Lenkungskreis setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Geschäftsführung und der Beschäftigten zusammen, setzt die zentralen Themen und bewertet den Fortschritt des Lern- und Experimentierraums. Das Lab-Team setzt sich aus Beschäftigten der relevanten Fachbereiche zusammen und entwickelt die Gestaltungslösungen. Die/​der Verantwortliche des Lab-Teams ist die zentrale Ansprechperson für Prozessberaterin und Prozessberater und Lenkungskreis und treibt den Prozess im Lab-Team voran. Der Prozess des Lern- und Experimentierraums gliedert sich in eine Initial-, eine Innovations- und eine Lernphase. In der Initialphase werden die ­Themenfelder und Ziele des Lernraums definiert, das Lab-Team bestimmt und ein Kick-off-Workshop durchgeführt. In der Innovationsphase wird das Arbeitsprogramm in definierten Arbeitsphasen im Unternehmen umgesetzt und ­gegebenenfalls schrittweise weiterentwickelt. Zu Beginn und zum Abschluss der definierten Arbeitsphasen findet jeweils eine moderierte Planungs- bzw. Auswertungssitzung mit der Prozessberaterin und dem Prozessberater statt. In der Lernphase werden die Ergebnisse des Lern- und Experimentierraums gemeinsam ausgewertet. Sie sollen als Grundlage für eine eigenständige Fortführung des Innovationsprozesses im Betrieb dienen. Die detaillierten methodischen Vorgaben werden auf der Internetseite www.unternehmens-wert-mensch.de veröffentlicht. Prozessberatungen im Rahmen von uWM plus dürfen ausschließlich Prozessberaterinnen und Prozessberater durchführen, die für das Programm uWM autorisiert sind und an einer Qualifizierung zum Programmzweig uWM plus teilgenommen haben.

3 Ergebnisgespräch

3.1 Ergebnisgespräch uWM

In der Regel drei bis sechs Monate nach Abschluss der Prozessberatung erfolgt durch die Erstberatungsstellen eine Bilanzierung der umgesetzten Maßnahmen unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung (falls vorhanden) bzw. einzelner Beschäftigter. Dabei wird geprüft, ob weiterer Beratungsbedarf besteht und ob für die Umsetzung einzelner Maßnahmen gegebenenfalls auf regionale Unterstützungsangebote verwiesen werden kann (z. B. der ­Kassen, der Kammern, der Initiative Neue Qualität der Arbeit oder anderer Förderprogramme). In Einzelfällen kann im Programmzweig uWM ein zweiter Beratungsscheck ausgegeben werden, sofern das Kontingent von zehn Beratungstagen noch nicht ausgeschöpft ist.

Im Ergebnisgespräch kann zudem über die Programmzweige „Gestärkt durch die Krise“ und „Women in Tech“ sowie uWM plus informiert werden. Diese können zusätzlich zu einem Beratungsprozess im Rahmen des Programmzweigs uWM in Anspruch genommen werden. Die weiteren Programmzweige „Gestärkt durch die Krise“, „Women in Tech“ und uWM plus werden nicht auf die zehn Beratungstage des Programmzweigs uWM angerechnet. In einem Betrieb kann jedoch in einem Zeitraum immer nur ein Beratuntgsprozess laufen; die Programmzweige können nicht zeitgleich in Anspruch genommen werden.

3.2 Ergebnisgespräch „Gestärkt durch die Krise“

In der Regel einen Monat nach Abschluss der Prozessberatung erfolgt durch die Erstberatungsstellen eine Bilanzierung der umgesetzten Maßnahmen unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung (falls vorhanden) bzw. einzelner Beschäftigter. Im Ergebnisgespräch kann zudem über die weiteren Programmzweige informiert werden. Diese können zusätzlich zu einem Beratungsprozess im Rahmen des Programmzweigs „Gestärkt durch die Krise“ in Anspruch genommen werden. Die weiteren Programmzweige werden nicht auf die Beratungstage des Programmzweigs „Gestärkt durch die Krise“ angerechnet. In einem Betrieb kann jedoch in einem Zeitraum immer nur ein Beratungsprozess laufen; die Programmzweige können nicht zeitgleich in Anspruch genommen werden. Eine geförderte Beratung im Programmzweig „Gestärkt durch die Krise“ kann bis zu dreimal aufeinander folgend durchgeführt werden.

3.3 Ergebnisgespräch „Women in Tech“

In der Regel einen Monat nach Abschluss der Prozessberatung erfolgt durch die Erstberatungsstellen eine Bilanzierung der umgesetzten Maßnahmen unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung (falls vorhanden) bzw. einzelner Beschäftigter. Im Ergebnisgespräch kann zudem über die weiteren Programmzweige informiert werden. Diese können zusätzlich zu einem Beratungsprozess im Rahmen des „Women in Tech“ in Anspruch genommen werden. Die weiteren Programmzweige werden nicht auf die Beratungstage des Programmzweigs „Women in Tech“ angerechnet. In einem Betrieb kann jedoch in einem Zeitraum immer nur ein Beratungsprozess laufen; die Programmzweige können nicht zeitgleich in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Programmzweigs „Women in Tech“ kann kein zweiter Beratungsscheck in Anspruch genommen werden.

3.4 Ergebnisgespräch uWM plus

In der Regel drei bis sechs Monate nach Abschluss der Prozessberatung erfolgt durch die Erstberatungsstellen eine Bilanzierung der umgesetzten Maßnahmen unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung (falls vorhanden) bzw. einzelner Beschäftigter. Im Ergebnisgespräch kann zudem über die weiteren Programmzweige informiert werden. Diese können zusätzlich zu einem Beratungsprozess im Rahmen des Programmzweigs uWM plus in Anspruch genommen werden. Die weiteren Programmzweige werden nicht auf die Beratungstage des Programmzweigs uWM plus angerechnet. In einem Betrieb kann jedoch in einem Zeitraum immer nur ein Beratungsprozess laufen; die Programmzweige können nicht zeitgleich in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Programmzweigs uWM plus kann kein zweiter Beratungsscheck in Anspruch genommen werden.

4 Erstberatungsstellen

4.1 Fördergegenstand/​Aufgaben

Die EBS haben im Rahmen aller Programmzweige schwerpunktmäßig folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Erstberatung und administrative Begleitung der Unternehmen

Durchführung einer ganzheitlichen Erstberatung zur Analyse des betrieblichen Veränderungsbedarfs. Im Programmzweig uWM bezieht sich die Analyse auf den Veränderungsbedarf in den vier Handlungsfeldern Personalführung, Chancengleichheit und Diversity, Gesundheit sowie Wissen und Kompetenz. Im Programmzweig ­„Gestärkt durch die Krise“ bezieht sich die Analyse auf den Veränderungsbedarf in den Handlungsfledern Krisenmanagement und/​oder Home-Office, virtuelle Kommunikation und Personalführung auf Distanz sowie damit ­einhergehende Veränderungen der Arbeitsorganisation oder Unternehmenskultur. Im Programmzweig „Women in Tech“ bezieht sich die Analyse auf den Handlungsbedarf hinsichtlich des Aufbaus eines gleichstellungs- und ganzheitlich diversitätsorientierten HR-Managements. Im Programmzweig uWM plus bezieht sich die Analyse auf den personalpolitischen oder arbeitsorganisatorischen Veränderungsbedarf, der im Zusammenhang mit digitalen Transformationen im Betrieb steht.
Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit.
Gegebenenfalls Verweis auf andere regionale oder landesweite Beratungs- und Unterstützungsangebote, wie zum Beispiel die Netzwerke und Projekte der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA), einschließlich des INQA-Prozesses Kulturwandel, die ESF- und Bundesprogramme „Zukunftszentren“, die vom BMAS geförderten (betrieblichen) Lern- und Experimentierräume, die Fachkräftenetzwerke und die Kompetenzzentren Mittelstand 4.0 (BMWi).
Bei Bedarf Ausstellung eines Beratungsschecks.
Verweis der Unternehmen auf den Prozessberater-Pool auf der Internetseite des Programms für die Auswahl der Prozessberaterinnen und Prozessberater. Erstberatungsstellen dürfen Prozessberaterinnen und Prozessberater nicht empfehlen oder vermitteln; ebenso dürfen sie keine weiteren Personen oder Institutionen mit der Vermittlung von Prozessberaterinnen und Prozessberatern beauftragen oder deren Tätigkeit dulden.
Unterstützung und Begleitung der Unternehmen bei allen administrativen Vorgängen (u. a. Antragstellung, Abrechnung).
b)

Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit

Unterstützung bei der Qualitätssicherung der Prozessberatung (u. a. Sichtung der jeweiligen Verwendungsnachweise im Rahmen der Abrechnung).
Durchführung eines Ergebnisgesprächs mit den Unternehmen in der Regel drei bis sechs Monate nach erfolgter Prozessberatung.
Verweis auf weitere regionale und gegebenenfalls landesweite Beratungs- und Unterstützungsangebote für KMU für die Umsetzung der Maßnahmen.
In Brandenburg erfolgt ein regelmäßiger Austausch der EBS mit Projektträgern und umsetzenden Stellen im Kontext von Länderprogrammen zur Gestaltung „Guter Arbeit“.
c)

Programmunterstützung

Unterstützung der Programmkoordinierungsstelle (PKS) des BMAS beim Aufbau und der Pflege (Information, Schulung, Erfahrungsaustausch) des Prozessberater-Pools.
Mitarbeit bei der Dokumentation und Auswertung der Programmergebnisse (Monitoring, Evaluation). Identifizierung von guten Unternehmensbeispielen im Rahmen des Programms.
Recherche und Aufbereitung von regionalen und gegebenenfalls landesweiten Beratungs- und Unterstützungsangeboten für KMU sowie Kooperation mit relevanten Akteuren (Landeskoordinierungsstellen für Weiterbildung, Kammern, Kassen, BA, INQA u. a.).
d)

Bewerbung des Programms in der Region

Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
Netzwerkarbeit mit relevanten Akteuren und der Initiative Neue Qualität der Arbeit.

4.2 Zuwendungsempfängerin/​Zuwendungsempfänger/​Fördervoraussetzungen für EBS

Antragsberechtigt auf die Trägerschaft einer Erstberatungsstelle sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die entsprechend der Auswahlkriterien in Nummer 4.5 ihre KMU-Nähe, Beratungserfahrung, Netzwerkzusammenhänge sowie ihre fachliche und administrative Eignung nachweisen können (z. B. Kammern, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Bildungswerke).

Ziel ist es, einen flächendeckenden, bundesweiten Zugang für KMU zum Programm uWM zu ermöglichen. In Schleswig-Holstein ist die Auswahl der Beratungsstellen durch das Landesministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie im Rahmen der Bekanntmachung „Beratungsnetzwerk Fachkräftesicherung“ vom 29. April 2014 erfolgt. Im Rahmen dieser Ausschreibung ist deshalb keine Antragstellung für Träger mit Sitz in Schleswig-Holstein möglich.

In Baden-Württemberg, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt richtet sich die Prozessberatung in uWM ausschließlich an Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten. Hier ist ein spezieller Zugang der Antragstellenden zur Zielgruppe der Kleinstunternehmen darzustellen.

Eine klare organisatorische und personelle Abgrenzung zwischen Erst- und Prozessberatung ist zu gewährleisten.

4.3 Kompetenzprofil der Erstberaterinnen und Erstberater

Antragstellende auf die Trägerschaft einer Erstberatungsstelle müssen neben der Eignung als Organisation auch die Qualifikation des für die Erstberatung vorgesehenen Personals darstellen. Vorausgesetzt werden entweder ein ­akademischer Abschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung (mindestens fünf Jahre) sowie Berufserfahrungen in der Beratung von KMU (mindestens drei Jahre), Erfahrungen in der Prozessberatung und in mindestens zwei Handlungsfeldern des Programms. Der Nachweis ist im Rahmen der Antragstellung über einen Lebenslauf und relevante Abschlüsse, Arbeitszeugnisse und gegebenenfalls Projekte zu erbringen.

4.4 Förderfähige Ausgaben

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die maximale Zuschusshöhe für die Förderung der Erstberatungsstellen nach dieser Richtlinie beträgt 80 % (ESF- und Bundesmittel). Mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind vom Antragstellenden als Eigenanteil aufzubringen.

Der nationale Eigenanteil der Antragstellenden kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nicht-öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen.

Im Rahmen dieser Richtlinie sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die folgenden Finanzplanpositionen zugerechnet werden können:

a)
Projektbezogene Personalausgaben
Förderfähig sind 1,5 Vollzeitstellen entsprechend bis maximal TVöD 13/​Endstufe (je nach Nachweis der entsprechenden Qualifikation des eingesetzten Personals). Höhere Entgelte als nach dem TVöD sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen sind nicht förderfähig.
b)
Alle weiteren direkten und indirekten Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Erstberatungsstelle (Sachausgaben, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Öffentlichkeitsarbeit u. a.) werden auf Grundlage von Artikel 14 Absatz 2 VO (EU) 1304/​2013 als Pauschalsatz in Höhe von 30 % der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten (Buchstabe a) gefördert.
c)
Werden keine direkten Personalkosten geltend gemacht, kann gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe a VO (EU) 1303/​2013 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 VO (EU) 1304/​2013 eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von bis zu 1 400 Euro pro Vollzeitstelle abgerechnet werden. Bei anteilig im Programm tätigen Personen wird der entsprechende Teilwert angesetzt. Darüber hinausgehende indirekte und direkte Kosten sind nicht zuwendungsfähig.

4.5 Verfahren

Die Auswahl der Erstberatungsstellen erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Interessenbekundungsverfahren, mit dessen Hilfe die Eignung und Befähigung zum Betrieb einer Erstberatungsstelle mit den genannten Aufgaben ermittelt wird. Interessierte und förderberechtigte Organisationen sind aufgerufen eine Interessenbekundung (IB) für die Trägerschaft einer Erstberatungsstelle im Programm „unternehmensWert:Mensch“ einzureichen.

Die Interessenbekundungen sind vom 19. Januar bis zum 20. Februar 2015 im Online-System ZUWES (www.zuwes.de) einzureichen und zusätzlich als Ausdruck rechtsverbindlich unterschrieben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Ic1, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin, zu senden (Datum des Poststempels). Interessenbekundungen, die verspätet oder nicht vollständig eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden.

Die IB werden anhand folgender Auswahlkriterien bewertet:

Auswahlkriterien Gewichtung
Eignung des Trägers (Kenntnisse der regionalen Unternehmer- und KMU-Landschaft einschließlich des strukturell bedingten Handlungsbedarfs, ausgewiesener Zugang zu KMU, Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen, administrative Kapazitäten)  20 %
Beratungsexpertise des Trägers und des Personals (Beratungserfahrung zu den programmspezifischen Handlungsfeldern/​Gender- und interkulturelle Kompetenz/​Prozesskompetenz/​Qualifikation des Personals)  20 %
Regionalkonzept (Darstellung der regionalen Reichweite; Sicherstellung des niedrigschwelligen Zugangs für KMU in der beschriebenen Region)  10 %
Konzept zur Bekanntmachung des Programms in der Region, gegebenenfalls landesweit  10 %
Darstellung der Anbindung an Landesinitiativen bzw. der Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren in der Region sowie mit der Initiative Neue Qualität der Arbeit  20 %
Beitrag zur Zielerreichung (Seriöse Einschätzung der Beratungen p. a.)  10 %
Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation, realistische Aufwandsschätzung, glaubhafte Darstellung der Eigen- bzw. Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung)  10 %
100 %

Um bundesweit eine möglichst transparente Förderlandschaft für KMU zu schaffen, werden Träger mit Anbindung an relevante Landesinitiativen und Programme bevorzugt. Im Rahmen der Begutachtung der Interessenbekundungen kann das BMAS zu diesem Punkt eine Empfehlung der zuständigen Landesministerien einholen. Eine Steuerungsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Interessengruppen (Kammern, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften) und dem Bundeministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) spricht auf Basis der Ergebnisse der Begutachtungen eine Förderempfehlung aus. Das BMAS entscheidet auf der Grundlage dieser Empfehlung, welche Bewerberinnen und Bewerber zur Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde aufgefordert werden. Dabei werden auch die Besonderheiten je Bundesland berücksichtigt. Nicht ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber werden zur Antragstellung nicht zugelassen und erhalten hierüber eine Mitteilung. Bewilligungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.

Nach Bescheiderteilung nehmen die Träger voraussichtlich zum 1. August 2015 ihre Arbeit als Erstberatungsstellen auf. Der Förderzeitraum ist zunächst auf drei Jahre befristet. Bei Verlängerung der Laufzeit des Programms erhalten die eingesetzten Erstberatungsstellen die Möglichkeit, über einen Änderungsantrag ihren Förderzeitraum bis zum Ende der neuen Laufzeit zu verlängern. Sollte über dieses Verfahren kein flächendeckendes Angebot geschaffen werden können, behält sich das BMAS vor, ergänzend aus dem Bewerberpool der ursprünglichen Ausschreibung einzelne Träger zur Antragstellung aufzufordern.

5 Prozessberatung für Unternehmen

5.1 Fördergegenstand

5.1.1 Geltende Hinweise für alle Programmzweige

Eine förderfähige Prozessberatung beinhaltet die in Nummer 2.2 genannten Elemente.

Es können nur Beratungsleistungen gefördert werden,

die von für den jeweiligen Programmzweig autorisierten Prozessberaterinnen und Prozessberatern durchgeführt werden. Eine Unterbeauftragung bzw. Subunternehmerschaft von Prozessberaterinnen und Prozessberatern ist nicht gestattet,
die zum überwiegenden Teil unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung (falls vorhanden) und eines angemessenen Anteils der Beschäftigten durchgeführt werden,
die prozessorientiert sind und dazu beitragen, dass Veränderungsprozesse initiiert werden.

5.1.2 Fördergegenstand im Programmzweig uWM

Im Programmzweig uWM wird eine beteiligungs- und prozessorientierte Beratung von maximal zehn Beratungstagen gefördert, die in der Regel vor Ort im Betrieb durchgeführt wird. Es können nur Beratungsleistungen gefördert werden, die an den in der Erstberatung identifizierten personalpolitischen oder arbeitsorganisatorischen Veränderungsbedarf anknüpfen, der sich auf ein oder mehrere Handlungsfelder des Programmzweigs (Personalführung, Chancengleichheit und Diversity, Gesundheit, Wissen und Kompetenz) bezieht.

5.1.3 Fördergegenstand im Programmzweig „Gestärkt durch die Krise“

Im Programmzweig „Gestärkt durch die Krise“ wird eine beteiligungs- und prozessorientierte Beratung im Umfang von maximal fünf Beratungstagen gefördert. Eine geförderte Beratung im Programmzweig „Gestärkt durch die Krise“ kann bis zu drei Mal aufeinander folgend in Anspruch genommen werden. Es können nur Beratungsleistungen gefördert werden, die an den in der Erstberatung identifizierten personalpolitischen oder arbeitsorganisatorischen Veränderungsbedarf anknüpfen und sich auf die Bereiche Krisenmanagement und/​oder Home-Office, virtuelle Kommunikation und Personalführung auf Distanz sowie damit einhergehende Veränderungen der Arbeitsorganisation oder Unternehmenskultur beziehen.

5.1.4 Fördergegenstand im Programmzweig „Women in Tech“

Im Programmzweig „Women in Tech“ wird eine beteiligungs- und prozessorientierte Beratung im Umfang von maximal fünfzehn Beratungstagen gefördert. Eine geförderte Beratung im Programmzweig „Women in Tech“ kann nur einmalig in Anspruch genommen werden. Es können nur Beratungsleistungen gefördert werden, die dem Aufbau eines gleichstellungs- und ganzheitlich diversitätsorientierten (inklusive LSBTI*-orientierten) HR-Managements und einer entsprechenden Unternehmenskultur dienen.

5.1.5 Fördergegenstand im Programmzweig uWM plus

Zur Etablierung eines betrieblichen Lern- und Experimentierraums wird im Programmzweig uWM plus eine Prozessberatung von maximal zwölf Beratungstagen gefördert. Eine förderfähige Prozessberatung beinhaltet die in Nummer 2.2.1.4 genannten Elemente.

Es können nur Beratungsleistungen gefördert werden,

die von für den Programmzweig uWM autorisierten Prozessberaterinnen und Prozessberatern durchgeführt werden, die zusätzlich eine Qualifizierung für den Programmzweig uWM plus absolviert haben. (Die Einzelheiten sind auf www.unternehmens-wert-mensch.de veröffentlicht.) Eine Unterbeauftragung bzw. Subunternehmerschaft von Prozessberaterinnen und Prozessberatern ist nicht gestattet,
die nach Maßgabe der methodischen Vorgaben und unter Einbeziehung der Beschäftigten durchgeführt werden,
die auf einen personalpolitischen oder arbeitsorganisatorischen Veränderungsbedarf bezogen sind, der im Zusammenhang mit nachvollziehbaren digitalen Transformationen innerhalb des Betriebs steht.

5.1.6 Nicht förderfähige Beratungsinhalte

Nicht förderfähig sind in allen Programmzweigen Beratungen,

die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen inklusive Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot),
die auf einen Personalabbau hinzielen,
die Konkursabwehr- und Beschäftigtentransferberatung beinhalten,
die ausschließlich Zertifizierungs- oder QM-Maßnahmen (z. B. nach ISO 9000 ff.) beinhalten,
die auf Einzelmaßnahmen wie Trainings-/​Weiterbildungsmaßnahmen oder Coaching abzielen, ohne in die Prozessberatung eingebettet zu sein. Sofern Einzelmaßnahmen dies berücksichtigen, dürfen sie in den Programmzweigen uWM, „Gestärkt durch die Krise“ und „Women in Tech“ einen Anteil von 40 % an der Prozessberatung nicht übersteigen. Im Programmzweig uWM plus dürfen diese Maßnahmen einen Anteil von 10 % an der Prozessberatung nicht übersteigen; zudem richten sie sich ausschließlich an den in der Methodik beschriebenen Verantwortlichen des Lab-Teams (siehe Nummer 2.2.1.4), Prozessberatungstage, an denen ausschließlich die Geschäftsführung beteiligt ist (auch wenn diese aus zwei oder mehreren Personen besteht), sind als Einzelmaßnahmen zu bewerten,
die Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten zum Inhalt haben,
die gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,
die durch Unternehmensangehörige, durch ein mit dem Unternehmen mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar verbundenes Beratungsunternehmen oder durch Angehörige im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) der Vertretungsberechtigten des Unternehmens durchgeführt werden,
die durch Prozessberaterinnen und Prozessberater durchgeführt werden, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Prozessberaterinnen und Prozessberater, wenn diese eine Vermögensauskunft nach § 802 der Zivilprozessordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
die durch Prozessberaterinnen und Prozessberater durchgeführt wurden, deren Autorisierung vorübergehend oder dauerhaft entzogen wurde,
soweit das antragsberechtigte Unternehmen einen gesetzlichen Anspruch gegen einen Dritten auf thematisch vergleichbare Beratungen hat.

Im Rahmen der Programmzweige uWM, „Gestärkt durch die Krise“ und „Women in Tech“ gilt zudem, dass Beratungen nicht förderfähig sind,

deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen bzw. weiteren Beratungen gerichtet ist,
die sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen einschließlich des entsprechenden Marketings zum Inhalt haben.

Darüber hinaus sind im Rahmen des gesamten Programms Provisionen oder anderslautende Honorare unzulässig; eine Provision oder ein anderslautendes Honorar darf auch nicht nachträglich gezahlt werden.

5.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

In allen Programmzweigen antragsberechtigt für eine beteiligungs- und prozessorientierte Beratung nach Maßgabe dieser Richtlinie sind rechtlich selbstständige Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe und gemeinnützige Unternehmen, die

einen Sitz und eine Arbeitsstätte in Deutschland haben,
bei Erstberatung seit mindestens zwei Jahren am Markt bestehen (bei Unternehmen, deren ursprüngliche Gründung mindestens fünf Jahre zurückliegt, können Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse vernachlässigt werden),
im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung mindestens eine sozialversicherungspflichtig Beschäftigte/​einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Vollzeit (Jahresarbeitseinheit) hatten. Teilzeitbeschäftigte und ­Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter werden entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Diese ­Voraussetzung muss nicht nur im letzten Geschäftsjahr vor der Erstberatung, sondern auch während der Prozessberatung gegeben sein. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte gehen in die Berechnung nicht ein: Bezugsgröße ist die jeweilige Regelarbeitszeit im Unternehmen, die Schwelle von 35 h Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht unterschritten werden.

5.2.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger im Programmzweig uWM

Im Programmzweig uWM antragsberechtigt für eine beteiligungs- und prozessorientierte Beratung sind rechtlich selbständige Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe und gemeinnützige Unternehmen, die zudem im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung

weniger als 250 Beschäftigte hatten. Gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission entspricht die Mitarbeiterzahl der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmerinnen und Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte gehen in die Berechnung der JAE nicht ein,
entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. Euro erzielten.

In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt richtet sich der Programmzweig uWM nur an Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte (in JAE) haben und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme bis zu 2 Mio. Euro erzielen.

In Brandenburg richtet sich der Programmzweig uWM an Kleinstunternehmen aller Branchen mit weniger als zehn Beschäftigten (in JAE) und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme bis zu 2 Mio. Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung. In der Gruppe der Brandenburger Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung ab zehn und weniger als 250 Beschäftigte (in JAE) hatten und einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. Euro erzielten, richtet sich der Programmzweig uWM ausschließlich an Unternehmen in Branchen, die nicht über die Sozialpartnerrichtlinie des Landes Brandenburg abgedeckt werden. Die aktuelle Liste der Branchen wird auf der Seite der Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB) veröffentlicht.

5.2.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger in den Programmzweigen „Gestärkt durch die ­Krise“, „Women in Tech“ und uWM plus

Die Programmzweige „Gestärkt durch die Krise“, „Women in Tech“ und uWM plus richten sich in allen Bundesländern an Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung weniger als 250 Beschäftigte (in JAE) hatten und die entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. Euro erzielten.

Der Programmzweig „Women in Tech“ richtet sich ausschließlich an die in Nummer 4.2.1 beschriebenen Unternehmen, deren Hauptgeschäftsfeld zugleich im Bereich der IKT liegt.

In allen Programmzweigen darf das Unternehmen die Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl (in JAE) und Jahresumsatz oder Bilanzsumme zusammen mit einem Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl (in JAE) bleiben Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (Minijobber) unberücksichtigt, Teilzeitkräfte sind anteilig hinzuzurechnen. Unternehmen mit ausschließlich geringfügig Beschäftigten sind nicht förderfähig.

5.2.3 Ausschluss Antragsberechtigung

Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:

Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Betrieben, deren Unternehmungszweck die landwirtschaftliche Primärerzeugung oder die Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 1 der VO (EU) Nr. 1407/​2013 ist;
Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen beteiligt sind (ab 25 %);
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen/​Antragsteller und, sofern die/​der Antragstellerin/​Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber bzw. einen der Inhaber der juristischen Person, wenn diese eine Vermögensauskunft nach § 802 der Zivilprozessordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;
Unternehmen, die über die Beratung mit der Beraterin bzw. dem Berater im Rechtsstreit liegen;
Unternehmen, die über die Richtlinie „Zukunftsfähige Unternehmen und Verwaltungen im digitalen Wandel“ gefördert werden;
Unternehmen, die sich bereits in einer geförderten Beratung in einem der Programmzweige befinden. (Ist der ­Beratungsprozess in einem Programmzweig abgeschlossen oder beendet, kann bei Bedarf und Vorliegen der ­Fördervoraussetzungen eine Beratung in einem anderen Programmzweig in Anspruch genommen werden. Hierzu ist ein separates Erstberatungsgespräch durchzuführen.)

Im Programmzweig uWM gilt zudem: Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:

Unternehmen, die im Rahmen der Modellphase von uWM (Oktober 2012 – März 2015) eine geförderte Fachberatung in Anspruch genommen haben, vor Ablauf von zwei Jahren nach Ende dieser Beratung (Stichtag ist der letzte Fachberatungstag);
Unternehmen, die im Rahmen des Programmzweigs uWM in der aktuellen Förderperiode bereits zehn Beratungstage in Anspruch genommen haben, vor Ablauf von zwei Jahren nach Ende des letzten Beratungstages;
Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberaterinnen und Unternehmens- oder Wirtschaftsberater in mindestens einem der vier Handlungsfelder des Programmzweigs uWM tätig sind.

Im Programmzweig „Gestärkt durch die Krise“ gilt zudem: Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:

Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberaterinnen und Unternehmens- oder Wirtschaftsberater in den Bereichen Krisenmanagement und/​oder Home-Office, virtuelle Kommunikation und Personalführung auf Distanz sowie damit einhergehende Veränderungen der Arbeitsorganisation oder Unternehmenskultur tätig sind.

Im Programmzweig „Women in Tech“ gilt zudem: Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:

Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberaterinnen und Unternehmens- oder Wirtschaftsberater in dem Themenfeld gleichstellungs- und diversitätsorientiertes HR Management und gleichstellungs- und diversitätsorientierte Unternehmenskultur tätig sind.

Im Programmzweig uWM plus gilt zudem: Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:

Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberaterinnen und Unternehmens- oder Wirtschaftsberater in den Themenfeldern Personalpolitik oder Arbeitsorganisation tätig sind.

5.3 Finanzierung/​zuwendungsfähige Ausgaben

In allen Programmzweigen ist die Zuwendung eine De-minimis-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der VO (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten.

Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses. Dieser wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung und unter folgenden Bedingungen gewährt:

Beratungsleistungen sind pro Beratungstag bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 Euro netto förderfähig. Mit diesem Honorar sind alle Beratungsleistungen abgedeckt. Alle Nebenkosten (Fahrtkosten, Verbrauchsmaterial etc.) sind nicht zuwendungsfähig.
Ein Beratungstag umfasst acht Stunden, die auf mehrere Tage aufgeteilt werden können.

5.3.1 Zuwendungsfähige Ausgaben im Programmzweig uWM

Die Prozessberatung kann im Rahmen des Programmzweigs uWM maximal zehn Beratungstage umfassen.
Hat ein Unternehmen bereits im Rahmen der „Richtlinie über die Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatungen“ des BMWi in den letzten zwei Jahren Beratungen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung, zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeitenden mit Migrationshintergrund, zur Gestaltung der Arbeit für Mitarbeitende mit Behinderung oder zur alternsgerechten Gestaltung der Arbeit in Anspruch genommen, werden diese im Rahmen des Programmzweigs uWM angerechnet.
Die Förderquote beträgt für Unternehmen zwischen zehn und 249 Beschäftigten (in JAE) und einem Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. Euro 50 %, für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten (in JAE) und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme bis zu 2 Mio. Euro 80 %, jeweils unabhängig vom Sitz des Unternehmens. 50 % bzw. 20 % des förderfähigen Honorars sind vom Unternehmen als Eigenanteil aufzubringen. Zur Berechnung der Anzahl der Beschäftigten siehe Nummer 5.2.

5.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben im Programmzweig „Gestärkt durch die Krise“

Die Prozessberatung kann im Rahmen des Programmzweigs „Gestärkt durch die Krise“ maximal fünf Beratungstage umfassen. Eine geförderte Prozessberatung kann insgesamt maximal drei Mal in Anspruch genommen werden.
Die Förderquote beträgt für alle Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (in JAE) und einem Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. Euro 80 %, unabhängig vom Sitz des Unternehmens. 20 % des förderfähigen Honorars sind vom Unternehmen als Eigenanteil aufzubringen. Zur Berechnung der Anzahl der Beschäftigten siehe Nummer 5.2.

5.3.3 Zuwendungsfähige Ausgaben im Programmzweig „Women in Tech“

Die Prozessberatung kann im Rahmen des Programmzweigs „Women in Tech“ maximal fünfzehn Beratungstage umfassen.

Die Förderquote beträgt für alle Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (in JAE) und einem Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. Euro 80 %, unabhängig vom Sitz des Unternehmens. 20 % des förderfähigen Honorars sind vom Unternehmen als Eigenanteil aufzubringen. Zur Berechnung der Anzahl der Beschäftigten siehe Nummer 5.2.

5.3.4 Zuwendungsfähige Ausgaben im Programmzweig uWM plus

Die Prozessberatung im Rahmen des Programmzweigs uWM plus umfasst maximal zwölf Beratungstage.
Die Förderquote beträgt 80 % für alle Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (in JAE) und einem Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. Euro. 20 % des förderfähigen Honorars sind vom Unternehmen als Eigenanteil aufzubringen. Zur Berechnung der Anzahl der Beschäftigten siehe Nummer 5.2.

5.4 Verfahren

Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Prozessberatung ist ein im Rahmen einer Erstberatung ausgestellter Beratungsscheck, der den Beratungsumfang und eine Empfehlung zu den Handlungsschwerpunkten enthält. Mit der Ausgabe des Beratungsschecks ist generell der vorzeitige Maßnahmebeginn zugelassen. Der vorzeitige Maßnahmebeginn ist eine rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärung und erfolgt auf Risiko des Antragstellers. Dabei sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu beachten. Die Erstattung der Beratungskosten erfolgt erst nach Abschluss der Prozessberatung und vollständiger Prüfung der formellen Vor­aussetzungen sowie der nachzuweisenden Ergebnisse der Prozessberatung durch die Bewilligungsbehörde (Bundesverwaltungsamt).

6  Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sein.

6.1 Querschnittsziele

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach den Artikeln 7 und 8 der VO (EU) Nr. 1303/​2013 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu beachten.

Mit Blick auf die Querschnittsziele Gleichstellung und Nachhaltigkeit trägt das Programm durch Verbesserungen in den Unternehmen dazu bei, dass die Chancengleichheit von Männern und Frauen in Unternehmen und eine nachhaltige Entwicklung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird. Es unterstützt somit die Erreichung der Ziele Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere von KMU, sowie Beschäftigung und Qualifikation der Europa 2020-Strategie.

6.2  Prüfung

Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes und die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend (Durchführungsverordnung) prüfberechtigt.

6.3 Belegaufbewahrung

Gemäß Artikel 140 der Allgemeinen VO (EU) Nr. 1303/​2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben zwei Jahre nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussabrechnung des Projekts in der Abrechnung gegenüber der Kommission aufgenommen wurde, aufzubewahren. Über das genaue Enddatum der Belegaufbewahrungsfrist für sämtliche Projektunterlagen informiert die Bewilligungsbehörde die Zuwendungsempfängerin/​den Zuwendungsempfänger nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises. Die mitgeteilte Frist zur Beleg­aufbewahrung im Sinne der EU gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren, Nummer 6.5 ANBest-P) längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

6.4 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die unter „Prüfung“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit ihrem/​seinem Antrag erklärt sich die Antragstellende/​der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/​Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/​Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Projektträger.

6.5 Datenerfassung/​Evaluation

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch weitere programmrelevante ­Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnerinnen und Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und holen die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger/​die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.

6.6 Liste der Vorhaben

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der VO (EU) 1303/​2013 in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlich werden:

Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen),
Bezeichnung des Vorhabens,
Zusammenfassung des Vorhabens,
Datum des Beginns des Vorhabens,
Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens,
Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse,
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
Land,
Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Abschnitt vi,
Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

6.7 Kommunikation

Mit seinem Antrag verpflichtet sich die Antragstellende/​der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII VO (EU) 1303/​2013 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen. In den beiden durch REACT-EU Mittel geförderten Programmzweigen „Gestärkt durch die Krise“ und „Women in Tech“ ist gemäß Artikel 92b Absatz 14 VO (EU) 1303/​2013 der Hinweis auf eine Förderung durch den ESF um den Zusatz „als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert“ zu ergänzen.

6.8 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren als solche bezeichnet. Alle diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

7 Inkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie ist auf eine Laufzeit bis 31. Dezember 2022 befristet. Sie ersetzt die Richtlinie für die Förderung von Beratungsleistungen von kleinen und mittleren Unternehmen zur Gestaltung einer mitarbeiterorientierten und zukunftsgerechten Personalpolitik unter Einbeziehung ihrer Beschäftigten – unternehmensWert:Mensch – vom 20. März 2020 (BAnz AT 21.04.2020 B1).

Berlin, den 22. September 2021

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Anna Primavesi

1
Organisationale Resilienz ist die Fähigkeit von Organisationen, sich in einem dynamisch verändernden Umfeld neu zu positionieren, auf Veränderungen gezielt zu reagieren, sich anzupassen und die sich ergebenen Chancen gezielt zu nutzen und Bedrohungen für die Organisation abzuwenden. Siehe auch https:/​/​www.baua.de/​DE/​Themen/​Arbeit-und-Gesundheit/​Psychische-Gesundheit/​Projekt-Psychische-Gesundheit-in-der-Arbeitswelt/​Organisationale-Resilienz.html.
2
Siehe Gutachten der Sachverständigenkommission für den Dritten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung.
3
Die Abkürzung LSBTI* steht für lesbisch, schwul, bisexuell, trans* und inter*.
4
BMAS = Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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