Richtiges Urteil zum Thema „Internet Blogs“

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil klare Regeln für den Umgang mit Blog-Einträgen festgelegt. Danach sind die Betreiber für den Inhalt nicht haftbar, müssen ihn aber auf Verlangen prüfen und notfalls löschen.

Beitrag in der ARD
Internet-Provider sind nicht für beleidigende Einträge in von ihnen angebotenen Blogs haftbar. Sie müssen jedoch auf Anfrage der Betroffenen den Inhalt prüfen und notfalls löschen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit klare Regeln für die Prüfung von beleidigenden Inhalten im Internet festgelegt.

Dem Urteil zufolge muss der Betroffene dem Provider in einer Stellungnahme möglichst konkret den Rechtsverstoß beschreiben. Der Provider muss die Stellungnahme dann dem Blog-Betreiber weiterleiten. Äußert sich dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu den beanstandeten Einträgen, muss der Provider den Inhalt löschen. Der Eintrag muss auch gelöscht werden, wenn der Blogger seine Behauptung nicht belegen kann. Beharrt er auf seinen Angaben, muss wiederum der Betroffene die Rechtsverletzung beweisen. Gelingt ihm das, wird der Eintrag gelöscht. Fehlen die Nachweise, bleibt der Eintrag bestehen.

Betroffene können vor deutschen Gerichten klagen
Mit dem Urteil stellten die obersten Richter zudem klar, dass deutsche Gerichte in solchen Fällen zuständig sind, auch wenn der Provider im Ausland sitzt. Die Richter wiesen damit den Fall eines Geschäftsmannes an das Oberlandesgericht Hamburg zurück. Dem Mann war von einem Blogger vorgeworfen worden, seine Sex-Club-Rechnungen mit der Kreditkarte des Geschäftskontos bezahlt zu haben. Er hatte deshalb geklagt und erreicht, dass der Internet-Konzern den Inhalt löschen muss. Weil die Hamburger Richter dabei deutsches Recht angewendet hatten, legte der US-Konzern Google Revision ein.

EuGH bestätigt BGH-Urteil
Der Europäische Gerichtshof bestätigte (EuGH) in einem anderen Fall das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Danach darf jeder EU-Bürger in seinem Heimatland gegen ehrverletzende Behauptungen im Internet klagen, auch wenn die Betreiber der Internetportale im EU-Ausland sitzen. Die Richter schränkten lediglich ein, dass das Gericht im Land des Betroffenen keine strengeren Vorschriften anwenden darf als die in dem Land, in dem der Herausgeber des Internetportals sitzt.

Die Richter gaben damit einem Mann Recht, der 1990 gemeinsam mit seinem Bruder den Volksschauspieler Walter Sedlmayr ermordet hatte. Nach seiner Freilassung hatte ein österreichisches Internetportal seinen vollen Namen veröffentlicht. Dagegen hatte er sich vor deutschen Gerichten gewehrt. Die Österreicher bezweifelten aber, dass deutsche Gerichte zuständig sind, weshalb der Bundesgerichtshof den EuGH angerufen hatte.
Quelle:ARD-online

Leave A Comment