IN 100/17. In dem Verfahren über den Antrag d. RENÈ LEZARD Mode GmbH, Industriestraße 2, 97359 Schwarzach am Main, vertreten durch die Geschäftsführer Hackl Heinz, geboren am 02.10.1965, Industriestraße 2, 97359 Schwarzach am Main und Schäfer Thomas Heinz-Günther Friedrich Otto Gerhard, geboren
am 29.03.1952, Staatsangehörigkeit: deutsch, Wengertsleite 11, 97199 Ochsenfurt
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Register-Nr.: HRB 1111
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Baker Tilly Roelfs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Friedrich-Ebert-Anlage 54, 60325 Frankfurt am Main
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Textilien
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
–
erlässt das Amtsgericht Würzburg am 30.03.2017 folgenden
Beschluss
–
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO), zur Sicherung der Masse, zum Schutz der Gläubiger, zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebs und zur Ermöglichung der Sanierung wird am 30.03.2017 um 13:00 Uhr
folgendes angeordnet:
1. etc.
2. etc.
3. etc.
4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
–
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Würzburg, 30.03.2017 Amtsgericht
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