Wer dachte, beim Online-Apothekenriesen DocMorris bekommt man nur Tabletten gegen Schnupfen, hat die Rechnung ohne das Rabattfieber gemacht. Denn: Wer 2025 bei DocMorris ein E-Rezept einlöste, bekam plötzlich mehr als nur Schmerzmittel – nämlich einen satten 25-Euro-Gutschein. Klingt gesund? Leider nicht für das Heilmittelwerbegesetz.
Denn: Das OLG Karlsruhe hat dem niederländischen Pillen-Papst nun eine bittere Pille verabreicht. Die Richter urteilten: „So geht’s nicht, liebe Rabatt-Ärzte – mit Zuckerbrot lockt man keine Kunden in die Selbstmedikation!“
Die 25-Euro-Frage: Rezept einlösen – und gleich die halbe Hausapotheke mitbestellen?
Der Trick war simpel: Für die Einlösung eines Rezepts winkte ein Gutschein – aber der ließ sich nur komplett einlösen, wenn der Kunde ordentlich nachlegte. Und zwar mit nicht-verschreibungspflichtigen Mitteln, gerne auch in Großpackungen. Vitamintabletten? Nasenspray? Oder doch lieber Baldriandragees auf Vorrat? Hauptsache, der Warenkorb stimmt. Denn: Wer „nur“ das verschriebene Medikament wollte, bekam den Gutschein gar nicht richtig los – der Rest verfiel. Und das ging laut Gericht gar nicht.
Apothekenrecht vs. Rabatt-Fantasie
Das OLG hat DocMorris nun eine Art juristisches Rezept ausgestellt: „Gutschein mit Nebenwirkung: akute Umgehung des Arzneimittelrechts.“ Der Versuch, mit Bonusaktionen die gute alte Vor-Ort-Apotheke auszuhebeln, wurde als „unzulässige Absatzförderung“ geahndet.
Der Trick mit dem „Sofort-Gutschein“ wurde entzaubert: Es handelte sich nicht um einen simplen Rabatt, sondern um eine clevere Verkaufsförderung nach dem Motto: „Nimm ein Medikament – nimm zwei!“ Oder wie die Richter es nüchtern sagten: „Ein zeitlich gestreckter Vorgang mit unsachlicher Einflussnahme auf den Verbraucher.“ Autsch.
Gesundheit ist keine Rabattware
Besonders pikant: DocMorris richtete sich gezielt an zuzahlungsbefreite Patienten – also Menschen mit chronischen Erkrankungen. Und genau die sollten in ihrer Freizeit offenbar Bonuspunkte sammeln – anstatt Medikamente gezielt nach ärztlichem Bedarf zu nutzen.
Die Apothekerkammer Nordrhein reagierte erfreut, aber auch entschlossen: „Nur verbieten reicht nicht. Wir fordern Konsequenzen – bis hin zur Rückzahlung bereits abgerechneter Kassenrezepte!“ Schließlich sei nicht sicher, ob das ein oder andere E-Rezept wirklich aus freien Stücken, oder eher wegen des 25-Euro-Köderbonbons eingelöst wurde.
Fazit: Rabatt kann süchtig machen – aber nicht zulässig sein
Mit dem nun rechtskräftigen Urteil (14 U 49/25) ist DocMorris zwar nicht das Werben an sich verboten – wohl aber der Griff in die Trickkiste mit dem Bonus-Code. Bleibt abzuwarten, wie das Hauptsacheverfahren endet. Eines ist aber sicher: Das OLG hat der Branche eine klare Botschaft verabreicht – ohne Zuckerguss und ohne Beipackzettel.
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