Pro Real 9: Veröffentlichung gemäß § 11a Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) vom 13.03.2024

Published On: Freitag, 15.03.2024By Tags:

Veröffentlichung gemäß § 11a Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) vom 13.03.2024

In Übereinstimmung mit § 11a Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) wird folgende Mitteilung gemacht:

Thema:

Risiko eines Zahlungsausfalls bei den Investitionen in die Vermögensanlage.

Informationen zum Verantwortlichen der Bekanntmachung:

Emittent: ProReal Europa 10 GmbH
Adresse: Dornhofstraße 100, 63263 Neu-Isenburg

Details zur Vermögensanlage und Chronologie des Verkaufsprospekts:

Vermögensanlage: ProReal Europa 10
Erstellungsdatum des Verkaufsprospekts: 08.06.2021
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospekts: 17.06.2021

Wesentlicher Inhalt der Bekanntmachung laut § 11a Absatz 1 VermAnlG:

Die Geschäftsleitung der als alleinige Kreditnehmerin agierenden Immobilienentwicklungsgesellschaft hat aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gemäß § 270 ff. der Insolvenzordnung (InsO) gestellt. Dies gefährdet die vollständige und pünktliche Rückzahlung des von der Emittentin gewährten Darlehens. Ein möglicher Ausfall der Forderungen der Emittentin an die Kreditnehmerin könnte signifikante negative Auswirkungen auf die finanzielle Situation und Liquidität der Emittentin haben.

Daraus resultiert eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit der Emittentin, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Investoren, einschließlich der Auszahlung angefallener Zinsen und der Rückzahlung des Nennwertes der Vermögensanlage, nachzukommen.

Datum des relevanten Ereignisses:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wurde am 11. März 2024 gestellt.

Erläuterung des direkten Bezugs der Ereignisse auf den Emittenten und die ausgegebene Vermögensanlage:

Die Emittentin hat den Großteil der Einnahmen aus der Emission der Vermögensanlage als Darlehen an die unter Punkt 4 genannte Kreditnehmerin verliehen. Weitere Informationen finden sich bereits unter Punkt 4.

Begründung der erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen:

Siehe bereits die Ausführungen unter den Punkten 4 und 6.

Hinweis:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft nicht die sachliche Korrektheit der veröffentlichten Information.

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